Aufenthaltsgesetz
Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62c) |
Abschnitt 1 - Begründung der Ausreisepflicht (§§ 50 - 56a) |
(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.
(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.
(3) 1Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. 2Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.
(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.
(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.
(6) 1Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. 2Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. 3Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.
Fassung aufgrund des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.10.2015
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
überwachung; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 50 AufenthG
2.447 Entscheidungen zu § 50 AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 02.01.2023 - 12 S 1841/22
M. gegen Land Baden-Württemberg wegen Ausweisung
- VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21
- VG Stuttgart, 12.01.2023 - 4 K 5927/22
- VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
Wiedereinsetzung, Beschwerdefrist, Organisationsverschulden, Fristenkalender, ...
- OVG Sachsen, 27.02.2023 - 3 A 567/22
Abschiebestopp Syrien; Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die ...
- OVG Niedersachsen, 23.02.2023 - 13 ME 6/23
- VGH Bayern, 06.02.2023 - 10 ZB 23.18
Ausweisung, (kein) Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen Ausweisung und ...
- VG Freiburg, 19.12.2022 - 7 K 3853/20
Inlandsbezogene Ausweisung; Abweichung von Gefahrenprognose der Strafgerichte; ...
- OVG Niedersachsen, 01.02.2018 - 13 ME 289/17
Anordnung der Herausgabe des Passes oder Passersatzes an die Ausländerbehörde zum ...
- VGH Bayern, 21.02.2023 - 19 ZB 23.45
Ausweisung, Einbürgerungsverfahren
Querverweise
Auf § 50 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 58 (Abschiebung)
- Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG)
- Vollstreckungshilfeverkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
- Freiheitsentziehende Sanktionen
- Vollstreckung deutscher Erkenntnisse in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
- § 85c (Gerichtliche Entscheidung auf Antrag der Vollstreckungsbehörde)