Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62d) |
| Abschnitt 1 - Begründung der Ausreisepflicht (§§ 50 - 56a) |
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
| 1. | eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, | |
| 2. | eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, | |
| 3. | eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, | |
| 4. | mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder | |
| 5. | eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt. |
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
| 1. | der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, | |
| 2. | der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, | |
| 3. | der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, | |
| 4. | der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, | |
| 5. | die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder | |
| 6. | der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt. |
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
| 01.01.2016 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
| 01.01.2016 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
| 26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
| 01.07.2011 | Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften | 23.06.2011 | |
| 01.01.2009 | Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) | 20.12.2008 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
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Rechtsprechung zu § 55 AufenthG
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- BVerwG, 23.04.2026 - 1 C 20.25
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Die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG stellt keinen Besitz der ...
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- OVG Berlin-Brandenburg, 26.07.2022 - 2 B 2.20
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- VG Gelsenkirchen, 31.07.2026 - 8 L 1043/26
Rechtmäßige Ausweisung wegen Angriffs auf Polizeibeamte
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2026 - 3 B 1.26
Ausweisung; Ausweisungsinteresse; besonders schwerwiegend; Straftat gegen das ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 29.07.2026 - 19 ZB 25.716
Ausweisung, Generalprävention, Sexueller Missbrauch, Bleibeinteresse, ...
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Ausweisung eines afghanischen Staatsangehörigen aus general- und ...
Querverweise
Auf § 55 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)