Aufenthaltsgesetz
Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62c) |
Abschnitt 1 - Begründung der Ausreisepflicht (§§ 50 - 56a) |
(1) 1Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. 2Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
1. | die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder | |
2. | die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden. |
(4) 1Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. 2Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) 1Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. 2Eine Anordnung nach den Absätzen 1 bis 4 ist sofort vollziehbar.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 | |
01.01.2016 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
02.12.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
04.08.2009 | Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten | 30.07.2009 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
überwachung; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 56 AufenthG
1.613 Entscheidungen zu § 56 AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Niedersachsen, 28.11.2023 - 11 LC 273/21
Anvertraut; Sozialdaten; Sozialdatenschutz; Sozialgeheimnis; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2018 - 18 B 895/16
Klage eines ausreisepflichtigen Ausländers gegen die in einer Ordnungsverfügung ...
- OVG Niedersachsen, 16.08.2017 - 13 ME 173/17
Anordnung einer aufenthaltsrechtlichen Meldepflicht; Erheblichkeit der mit dem ...
- OVG Niedersachsen, 12.06.2018 - 8 ME 36/18
Aufenthaltsort als Bezugspunkt der Meldepflicht nach § 56 Abs. 1 AufenthG; ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.04.2021 - 12 S 2505/20
Ausweisung aus dem Bundesgebiet
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2020 - 11 S 1465/19
Kein besonders schwer wiegendes Interesse an der Ausweisung eines Ausländers, ...
- VGH Bayern, 12.10.2020 - 10 B 20.1795
Generalpräventives Ausweisungsinteresse wegen tätlichen Angriffs auf ...
- VG Karlsruhe, 19.04.2017 - 4 K 3166/15
Besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse wegen zahlreicher Straftaten
- BVerwG, 01.09.2014 - 1 B 13.14
Modifizierte Anforderungen an die Ausweisung bei besonderem Ausweisungsschutz
Zum selben Verfahren:
- VerfGH Berlin, 20.06.2012 - VerfGH 127/11
Verfassungsbeschwerde: Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz durch ...
- VerfGH Berlin, 20.06.2012 - VerfGH 127/11
Querverweise
Auf § 56 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 56a (Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 77 (Schriftform; Ausnahme von Formerfordernissen)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 95 (Strafvorschriften)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105c (Überleitung von Maßnahmen zur Überwachung ausgewiesener Ausländer aus Gründen der inneren Sicherheit)
- Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
- Schutz der Sozialdaten
- Verarbeitung von Sozialdaten
- § 71 (Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 (Erweiterter Datensatz)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 79 (Anwendung auf Freizügigkeitsberechtigte)