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Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62d)   
   Abschnitt 2 - Durchsetzung der Ausreisepflicht (§§ 57 - 62d)   
Gliederung
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§ 62d

(weggefallen)

Aufgehoben durch das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam vom 22.12.2025 (BGBl. I Nr. 364) mit Wirkung vom 01.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und zur Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam22.12.2025BGBl. I Nr. 364
27.02.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz)21.02.2024BGBl. I Nr. 54

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Rechtsprechung zu § 62d AufenthG

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Querverweise

Auf § 62d AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

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