Aufenthaltsgesetz
Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62c) |
Abschnitt 2 - Durchsetzung der Ausreisepflicht (§§ 57 - 62c) |
(1) 1Der Aufenthalt eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers ist räumlich auf das Gebiet des Landes beschränkt. 2Von der räumlichen Beschränkung nach Satz 1 kann abgewichen werden, wenn der Ausländer zur Ausübung einer Beschäftigung ohne Prüfung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 berechtigt ist oder wenn dies zum Zwecke des Schulbesuchs, der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung erforderlich ist. 3Das Gleiche gilt, wenn dies der Aufrechterhaltung der Familieneinheit dient.
(1a) 1In den Fällen des § 60a Abs. 2a wird der Aufenthalt auf den Bezirk der zuletzt zuständigen Ausländerbehörde im Inland beschränkt. 2Der Ausländer muss sich nach der Einreise unverzüglich dorthin begeben. 3Ist eine solche Behörde nicht feststellbar, gilt § 15a entsprechend.
(1b) Die räumliche Beschränkung nach den Absätzen 1 und 1a erlischt, wenn sich der Ausländer seit drei Monaten ununterbrochen erlaubt, geduldet oder gestattet im Bundesgebiet aufhält.
(1c) 1Eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts eines vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländers kann unabhängig von den Absätzen 1 bis 1b angeordnet werden, wenn
2Eine räumliche Beschränkung auf den Bezirk der Ausländerbehörde soll angeordnet werden, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.
(1d) 1Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, ist verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). 2Soweit die Ausländerbehörde nichts anderes angeordnet hat, ist das der Wohnort, an dem der Ausländer zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gewohnt hat. 3Die Ausländerbehörde kann die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. 4Der Ausländer kann den durch die Wohnsitzauflage festgelegten Ort ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen.
(1e) 1Auflagen können zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht angeordnet werden, wenn konkrete Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung unmittelbar bevorstehen. 2Insbesondere kann ein Ausländer verpflichtet werden, sich einmal wöchentlich oder in einem längeren Intervall bei der für den Aufenthaltsort des Ausländers zuständigen Ausländerbehörde zu melden.
(1f) Weitere Bedingungen und Auflagen können angeordnet werden.
(2) 1Die Länder können Ausreiseeinrichtungen für vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer schaffen. 2In den Ausreiseeinrichtungen soll durch Betreuung und Beratung die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise gefördert und die Erreichbarkeit für Behörden und Gerichte sowie die Durchführung der Ausreise gesichert werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 | |
01.01.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung von asylsuchenden und geduldeten Ausländern | 23.12.2014 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
01.07.2011 | Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften | 23.06.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
anordnung § 59Androhung der Abschiebung § 60Verbot der Abschiebung § 60aVorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) § 60bDuldung für Personen mit ungeklärter Identität § 60cAusbildungsduldung § 60dBeschäftigungs-
duldung § 61Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreise-
einrichtungen § 62Abschiebungshaft § 62aVollzug der Abschiebungshaft § 62bAusreisegewahrsam § 62cErgänzende Vorbereitungshaft § 62dBestellung eines anwaltlichen Vertreters
Rechtsprechung zu § 61 AufenthG
604 Entscheidungen zu § 61 AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 30.08.2023 - 2 LC 116/23
Generalpräventive inlandsbezogene Ausweisung nach Betäubungsmitteleinfuhr; ...
- VG Potsdam, 17.01.2020 - 8 L 950/19
- OVG Schleswig-Holstein, 30.01.2024 - 6 MB 6/24
Keine Abschiebung bei fortbestehender Duldung
- VGH Bayern, 31.05.2021 - 19 CS 20.261
Mangelnde Mitwirkung bei der Identitätsfeststellung
- OVG Schleswig-Holstein, 30.07.2020 - 4 MB 23/20
Begründeter Eilantrag auf Änderung der in der Duldung vermerkten Wohnsitzauflage
- OVG Sachsen-Anhalt, 25.04.2018 - 2 M 24/18
Anordnung der sofortigen Vollziehung einer aufenthaltsbeschränkenden Anordnung
- VGH Bayern, 02.11.2016 - 10 ZB 16.1134
Örtliche Zuständigkeit im Abschiebungsverfahren
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 04.02.2016 - 10 C 15.2641
Erfolgreiche Beschwerde in Asylverfahren
- VGH Bayern, 04.02.2016 - 10 C 15.2641
- OVG Bremen, 17.09.2020 - 2 B 148/20
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 61 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Einreise
- § 15a (Verteilung unerlaubt eingereister Ausländer)
- Beendigung des Aufenthalts
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 84 (Wirkungen von Widerspruch und Klage)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105a (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)
- Asylgesetz (AsylG)
- Folgeantrag, Zweitantrag
- § 71 (Folgeantrag)