Aufenthaltsgesetz
Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62c) |
Abschnitt 2 - Durchsetzung der Ausreisepflicht (§§ 57 - 62c) |
(1) Unabhängig von den Voraussetzungen der Sicherungshaft nach § 62 Absatz 3, insbesondere vom Vorliegen der Fluchtgefahr, kann ein Ausländer zur Sicherung der Durchführbarkeit der Abschiebung auf richterliche Anordnung bis zu zehn Tage in Gewahrsam genommen werden, wenn
1. | die Ausreisefrist abgelaufen ist, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich, | ||
2. | feststeht, dass die Abschiebung innerhalb dieser Frist durchgeführt werden kann und | ||
3. | 1der Ausländer ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird. 2Das wird vermutet, wenn er | ||
a) | seine gesetzlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat, | ||
b) | über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat, | ||
c) | wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen außer Betracht bleiben oder | ||
d) | die Frist zur Ausreise um mehr als 30 Tage überschritten hat. | ||
3Von der Anordnung des Ausreisegewahrsams ist abzusehen, wenn der Ausländer glaubhaft macht oder wenn offensichtlich ist, dass er sich der Abschiebung nicht entziehen will. |
(2) Der Ausreisegewahrsam wird im Transitbereich eines Flughafens oder in einer Unterkunft, von der aus die Ausreise des Ausländers ohne Zurücklegen einer größeren Entfernung zu einer Grenzübergangsstelle möglich ist, vollzogen.
(3) § 62 Absatz 1 und 4a sowie § 62a finden entsprechend Anwendung.
(4) 1Die für den Antrag nach Absatz 1 zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung festhalten und vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn
2Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung des Ausreisegewahrsams vorzuführen.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 |
anordnung § 59Androhung der Abschiebung § 60Verbot der Abschiebung § 60aVorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) § 60bDuldung für Personen mit ungeklärter Identität § 60cAusbildungsduldung § 60dBeschäftigungs-
duldung § 61Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreise-
einrichtungen § 62Abschiebungshaft § 62aVollzug der Abschiebungshaft § 62bAusreisegewahrsam § 62cErgänzende Vorbereitungshaft
Rechtsprechung zu § 62b AufenthG
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Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abschiebehaft
Querverweise
Auf § 62b AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Allgemeine Verfahrensvorschriften
- § 14 (Antragstellung)