Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 5 - Beendigung des Aufenthalts (§§ 50 - 62d) |
| Abschnitt 2 - Durchsetzung der Ausreisepflicht (§§ 57 - 62d) |
(1) 1Die oberste Landesbehörde kann gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen. 2Die Abschiebungsanordnung ist sofort vollziehbar; einer Abschiebungsandrohung bedarf es nicht.
(2) 1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann die Übernahme der Zuständigkeit erklären, wenn ein besonderes Interesse des Bundes besteht. 2Die oberste Landesbehörde ist hierüber zu unterrichten. 3Abschiebungsanordnungen des Bundes werden von der Bundespolizei vollzogen.
(3) 1Eine Abschiebungsanordnung darf nicht vollzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 1 bis 8b gegeben sind. 2§ 59 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. 3Die Prüfung obliegt der über die Abschiebungsanordnung entscheidenden Behörde, die nicht an hierzu getroffene Feststellungen aus anderen Verfahren gebunden ist.
(4) 1Dem Ausländer ist nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich zuvor anwaltlichen Beistands versichert; er ist hierauf, auf die Rechtsfolgen der Abschiebungsanordnung und die gegebenen Rechtsbehelfe hinzuweisen. 2Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung zu stellen. 3Die Abschiebung darf bis zum Ablauf der Frist nach Satz 2 und im Falle der rechtzeitigen Antragstellung bis zur Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht vollzogen werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems vom 25.10.2024
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 31.10.2024 | Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems | 25.10.2024 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 |
anordnung § 59Androhung der Abschiebung § 60Verbot der Abschiebung § 60aVorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) § 60bDuldung für Personen mit ungeklärter Identität § 60cAusbildungsduldung § 60dBeschäftigungs-
duldung § 61Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreise-
einrichtungen § 62Abschiebungshaft § 62aVollzug der Abschiebungshaft § 62bAusreisegewahrsam § 62cErgänzende Vorbereitungshaft § 62d(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 58a AufenthG
355 Entscheidungen zu § 58a AufenthG in unserer Datenbank:
- BGH, 14.07.2026 - XIII ZB 8/26
Terrorgefahr: Fußfessel auch ohne konkreten Anschlagsplan
- BVerwG, 17.05.2023 - 1 VR 1.23
Abschiebungsanordnung in die Republik Irak
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 13.06.2023 - 1 VR 2.23
Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts
- BVerwG, 13.06.2023 - 1 VR 2.23
- BVerwG, 28.11.2024 - 1 A 1.23
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Berliner Abschiebungsanordnung gegen einen ...
- BVerfG, 24.07.2017 - 2 BvR 1487/17
Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines sogenannten Gefährders gegen die ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 31.05.2017 - 1 VR 4.17
Abschiebungsanordnung gegen einen der radikal-islamistischen Szene zuzuordnenden ...
- BVerwG, 26.07.2017 - 1 VR 6.17
Antrag der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die ...
- BVerwG, 13.11.2017 - 1 VR 13.17
Antrag eines algerischen Staatsbürgers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ...
- BVerwG, 27.03.2018 - 1 A 5.17
Bundesverwaltungsgericht bestätigt Bremer Abschiebungsanordnung gegen einen ...
- BVerwG, 31.05.2017 - 1 VR 4.17
- BVerwG, 06.02.2019 - 1 A 3.18
Bundesverwaltungsgericht bestätigt hessische Abschiebungsanordnung gegen einen ...
§ 58a AufenthG in Nachschlagewerken
- § 58a AufenthG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abschiebung (Recht)
Querverweise
Auf § 58a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- § 16g (Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 (Erweiterter Datensatz)