Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 8 - Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit (§§ 39 - 42) |
(1) 1Ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, kann nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. 2Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist.
(2) 1Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 oder einer Blauen Karte EU nach § 19a zustimmen, wenn
und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. 2Für die Beschäftigung stehen deutsche Arbeitnehmer und diesen gleichgestellte Ausländer auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können. 3Der Arbeitgeber, bei dem ein Ausländer beschäftigt werden soll oder beschäftigt ist, der dafür eine Zustimmung benötigt oder erhalten hat, hat der Bundesagentur für Arbeit Auskunft über Arbeitsentgelt, Arbeitszeiten und sonstige Arbeitsbedingungen zu erteilen.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn bei Aufenthalten zu anderen Zwecken nach den Abschnitten 3, 5 oder 7 eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Ausübung einer Beschäftigung erforderlich ist.
(4) Die Zustimmung kann die Dauer und die berufliche Tätigkeit festlegen sowie die Beschäftigung auf bestimmte Betriebe oder Bezirke beschränken.
(5) Die Bundesagentur für Arbeit kann der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 zustimmen, wenn sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt nicht ergeben.
(6) 1Die Absätze 2 und 4 gelten für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung entsprechend. 2Im Übrigen sind die für die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit geltenden Rechtsvorschriften auf die Arbeitserlaubnis anzuwenden, soweit durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist. 3Die Bundesagentur für Arbeit kann für die Zustimmung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck der Saisonbeschäftigung und für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zum Zweck der Saisonbeschäftigung am Bedarf orientierte Zulassungszahlen festlegen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration vom 12.05.2017
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 | |
01.07.2015 | Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften | 21.12.2015 | |
01.01.2014 | Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union | 17.06.2013 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.07.2013 | Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Kroatien zur Europäischen Union | 17.06.2013 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
01.05.2011 | Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt | 20.12.2011 | |
01.01.2007 | Gesetz zur Anpassung von Rechtsvorschriften des Bundes infolge des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union | 07.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 39 AufenthG
445 Entscheidungen zu § 39 AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 28.10.2009 - 9 A 2134/08
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsaufnahme an amerikanischen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Wiesbaden, 14.08.2008 - 4 K 330/08
Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken für US-Amerikaner
- VG Wiesbaden, 14.08.2008 - 4 K 330/08
- VGH Hessen, 13.01.2012 - 3 B 2325/11
Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit bei Verfahren nach § 38a AufenthG ...
Zum selben Verfahren:
- VG Darmstadt, 05.04.2012 - 6 K 1633/10
Keine) Beschäftigungserlaubnis für Koch/Kochhelfer
- OVG Bremen, 26.06.2009 - 1 B 552/08
Ehegattennachzug; Sichtvermerk; Schengen-Visum
- VG Aachen, 23.04.2014 - 8 K 1515/12
Daueraufenthaltsberechtigung; Daueraufenthaltsrichtlinie; Visum; Visumsverfahren; ...
- VGH Bayern, 15.09.2009 - 19 BV 09.1446
Ausländerrecht - Berechnung des rechtmäßigen Bestandes einer ehelichen ...
- FG Niedersachsen, 21.08.2013 - 7 K 114/13
Vorlagebeschluss an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von ...
- VG Stuttgart, 01.12.2011 - 11 K 864/11
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der betrieblichen Ausbildung
Querverweise
Auf § 39 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18 (Beschäftigung)
§ 18a (Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung)
§ 18d (Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst)
§ 19 (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte)
§ 19a (Blaue Karte EU)
§ 19b (ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer)
§ 19d (Mobiler-ICT-Karte)
- Besondere Aufenthaltsrechte
- § 38a (Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 61 (Räumliche Beschränkung, Wohnsitzauflage, Ausreiseeinrichtungen)
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 82 (Mitwirkung des Ausländers)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 8 (Erwerbsfähigkeit)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Weitere Aufgaben der Bundesagentur
- Erteilung von Genehmigungen und Erlaubnissen
- Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern
- § 284 (Arbeitsgenehmigung-EU für Staatsangehörige der neuen EU-Mitgliedstaaten)
- Bußgeldvorschriften
- Bußgeldvorschriften
- § 404 (Bußgeldvorschriften)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 (Erweiterter Datensatz)
- Asylgesetz (AsylG)
- Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens
- § 61 (Erwerbstätigkeit)