Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
| Abschnitt 3 - Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung (§§ 16 - 17b) |
(1) Einem Ausländer wird eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck eines Praktikums nach der Richtlinie (EU) 2016/801 erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch die Beschäftigungsverordnung oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass das Praktikum ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist, und
(2) Die Aufenthaltserlaubnis wird für die vereinbarte Dauer des Praktikums, höchstens jedoch für sechs Monate erteilt.
Vorschrift eingefügt durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz vom 15.08.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 |
qualifikationen § 16eStudienbezogenes Praktikum EU § 16fSprachkurse und Schulbesuch § 16gAufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung für ausreisepflichtige Ausländer § 17Suche eines Ausbildungs- oder Studienplatzes § 17a(weggefallen) § 17b(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 16e AufenthG
21 Entscheidungen zu § 16e AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Hamburg, 15.12.2022 - 19 E 4492/22
Erfolgloser Eilantrag eines kamerunischen Staatsangehörigen, der bei ...
- VG Karlsruhe, 28.08.2020 - 9 K 9467/18
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
- VG Stuttgart, 17.11.2021 - 4 K 4243/21
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
- FG Berlin-Brandenburg, 28.11.2024 - 14 K 14079/22
Kein Kindergeld bei Ausbildungsduldung
- VG Hannover, 24.02.2026 - 5 B 8048/25
Niederlassungserlaubnis erloschen; Erlöschen der Niederlassungserlaubnis; ...
- VG Stuttgart, 30.06.2022 - 4 K 1014/22
Einbürgerung von Ausländern; Erfordernis, den Lebensunterhalt selbst bestreiten ...
- VG Schleswig, 24.10.2023 - 11 B 65/23
Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Abschiebung
- FG Sachsen-Anhalt, 16.04.2026 - 5 K 335/25
Kindergeld - Vorrangige Anspruchsberechtigung der getrennt lebenden Kindesmutter ...
- VG Köln, 16.10.2025 - 11 K 3947/21
- SG München, 04.02.2026 - S 32 EG 14/24
Widerspruchsverfahren, Mindestelterngeld, Aufenthaltsgestattung, ...
Querverweise
Auf § 16e AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 2 (Begriffsbestimmungen)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 19f (Ablehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e)
- Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
- § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
- Beendigung des Aufenthalts
- Begründung der Ausreisepflicht
- § 52 (Widerruf)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)
- Wohngeldgesetz (WoGG)
- Zweck des Wohngeldes und Wohngeldberechtigung
- § 3 (Wohngeldberechtigung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Visumverfahren
- § 31 (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
- Einholung des Aufenthaltstitels im Bundesgebiet
- § 39 (Verlängerung eines Aufenthalts im Bundesgebiet für längerfristige Zwecke)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)