Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 3 - Visumverfahren (§§ 30a - 38) |
(1) 1Ein Visum bedarf der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehenen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde, wenn
| 1. | der Ausländer sich zu anderen Zwecken als zur Ausbildung nach Kapitel 2 Abschnitt 3 des Aufenthaltsgesetzes oder zur Erwerbstätigkeit nach Kapitel 2 Abschnitt 4 des Aufenthaltsgesetzes länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten will, | |||
| 2. | der Ausländer | |||
| a) | im Bundesgebiet eine selbständige Tätigkeit ausüben will, | |||
| b) | im Bundesgebiet eine Beschäftigung nach § 19c Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes ausüben will, | |||
| c) | im Bundesgebiet | |||
| aa) | eine sonstige Beschäftigung ausüben will, | |||
| bb) | mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, | |||
| cc) | mit einem Aufenthaltstitel nach §§ 16a, 16b, 16d, 16e oder 16f Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes die jeweils zulässigen Aufenthaltszwecke verfolgen will, oder | |||
| dd) | mit einem Aufenthaltstitel nach § 17 des Aufenthaltsgesetzes einen Ausbildungs- oder Studienplatz suchen oder sich mit einer Chancenkarte nach § 20a des Aufenthaltsgesetzes aufhalten will, und | |||
| wenn er sich bereits zuvor auf der Grundlage einer Duldung oder einer Aufenthaltsgestattung im Bundesgebiet aufgehalten hat oder wenn gegen ihn aufenthaltsbeendende Maßnahmen erfolgt sind, | ||||
| d) | im Bundesgebiet eine Beschäftigung gemäß § 14 Absatz 1a der Beschäftigungsverordnung ausüben will und dabei einen Fall des § 14 Absatz 1a Satz 2 der Beschäftigungsverordnung geltend macht, | |||
| e) | im Bundesgebiet einen Schulbesuch nach § 16f Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes beabsichtigt, oder | |||
| 3. | die Daten des Ausländers nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes an die Sicherheitsbehörden übermittelt werden, soweit das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Zustimmungsbedürftigkeit unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheitslage angeordnet hat. | |||
2Das Visum des Ehegatten oder Lebenspartners und der minderjährigen Kinder eines Ausländers, der eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, bedarf in der Regel nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde, wenn
3Im Fall des Satzes 1 Nr. 3 gilt die Zustimmung als erteilt, wenn nicht die Ausländerbehörde der Erteilung des Visums binnen zehn Tagen nach Übermittlung der Daten des Visumantrages an sie widerspricht oder die Ausländerbehörde im Einzelfall innerhalb dieses Zeitraums der Auslandsvertretung mitgeteilt hat, dass die Prüfung nicht innerhalb dieser Frist abgeschlossen wird. 4Dasselbe gilt im Fall eines Ausländers, der
| 1. | eine sonstige Beschäftigung ausüben oder mit einem Aufenthaltstitel nach § 18d des Aufenthaltsgesetzes forschen will, und seiner Familienangehörigen nach Satz 2, oder | |
| 2. | die Voraussetzungen nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb, cc oder dd erfüllt, |
wenn das Visum nur auf Grund eines Voraufenthalts im Sinne von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c der Zustimmung der Ausländerbehörde bedarf und das Visum nicht nach anderen Bestimmungen zustimmungsfrei ist.
(2) 1Wird der Aufenthalt des Ausländers von einer öffentlichen Stelle mit Sitz im Bundesgebiet vermittelt, kann die Zustimmung zur Visumerteilung auch von der Ausländerbehörde erteilt werden, die für den Sitz der vermittelnden Stelle zuständig ist. 2Im Visum ist ein Hinweis auf diese Vorschrift aufzunehmen und die Ausländerbehörde zu bezeichnen.
(3) Die Ausländerbehörde kann insbesondere im Fall eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, eines öffentlichen Interesses, in den Fällen der §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, §§ 19, 19b, 19c oder 21 des Aufenthaltsgesetzes, in denen auf Grund von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Zustimmung der Ausländerbehörde vorgesehen ist, oder in dringenden Fällen der Visumerteilung vor der Beantragung des Visums bei der Auslandsvertretung zustimmen (Vorabzustimmung).
(4) In den Fällen des § 81a des Aufenthaltsgesetzes ist für die Erteilung der nach § 81a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Vorabzustimmung die Ausländerbehörde zuständig, die für den Ort der Betriebsstätte zuständig ist, an der der Ausländer beschäftigt werden soll.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.06.2024 | Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 30.08.2023 | |
| 18.11.2023 | Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 30.08.2023 | |
| 01.10.2020 | Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung | 23.03.2020 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 01.04.2020 | Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung | 23.03.2020 | |
| 05.08.2017 | Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 01.08.2017 | |
| 29.12.2015 | Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung und der AZRG-Durchführungsverordnung | 18.12.2015 | |
| 22.04.2015 | Elfte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 08.04.2015 | |
| 05.03.2013 | Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 27.02.2013 | |
| 01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
| 03.12.2011 | Siebte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 25.11.2011 | |
| 26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 |
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Rechtsprechung zu § 31 AufenthV
291 Entscheidungen zu § 31 AufenthV in unserer Datenbank:
- BVerfG, 22.07.2026 - 2 BvR 319/26
Aufnahmeprogramm Afghanistan - Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen pauschale ...
- VG Stuttgart, 17.11.2021 - 4 K 4243/21
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
- VGH Bayern, 27.04.2023 - 19 CE 23.133
Zumutbarkeit der Nachholung des Visumverfahrens
- VG Augsburg, 15.03.2019 - Au 6 E 19.300
Zumutbarkeit des Visumverfahrens beim Nachzug eines Elternteils zu einem ...
- VG Augsburg, 08.05.2019 - Au 6 K 17.1429
Verkürzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots wegen gelebter ...
- VGH Bayern, 02.07.2021 - 10 CE 21.392
Erteilung einer Duldung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Parallelentscheidung
- BVerfG, 22.12.2021 - 2 BvR 1432/21
- OVG Berlin-Brandenburg, 19.01.2022 - 3 M 185.20
Visumantragstellung zwecks Familiennachzugs
- VGH Bayern, 25.01.2024 - 19 ZB 23.1946
Aufenthaltserlaubnis zur Wahrnehmung des Umgangsrechts
- VG Karlsruhe, 15.06.2022 - 4 K 5339/20
Einholung eines Visums in Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 ...
Querverweise
Auf § 31 AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Visumverfahren
- § 32 (Zustimmung der obersten Landesbehörde)
§ 33 (Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern)
§ 34 (Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten)
§ 35 (Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika)
§ 36 (Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte)
§ 37 (Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen)
- Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 82b (Übergangsregelung zu § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2)