Aufenthaltsverordnung

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43)   
   Abschnitt 3 - Visumverfahren (§§ 30a - 38)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 35
Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika

Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die

1. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung als Gastarbeitnehmer oder als Werkvertragsarbeitnehmer tätig werden,
2. eine von der Bundesagentur für Arbeit vermittelte Beschäftigung bis zu einer Höchstdauer von neun Monaten ausüben,
3. ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet als Besatzungsmitglieder eines Seeschiffes tätig werden, das berechtigt ist, die Bundesflagge zu führen, und das in das internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen ist (§ 12 des Flaggenrechtsgesetzes),
4. auf Grund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung im Rahmen eines Ferienaufenthalts von bis zu einem Jahr eine Erwerbstätigkeit ausüben dürfen oder
5. eine Tätigkeit bis zu längstens drei Monaten ausüben wollen, für die sie nur ein Stipendium erhalten, das ausschließlich aus öffentlichen Mitteln gezahlt wird.

Fassung aufgrund der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.2013 (BGBl. I S. 351), in Kraft getreten am 05.03.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
05.03.2013
Änderung
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Änderung
Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung27.02.2013BGBl. I S. 351
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