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Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 3 - Visumverfahren (§§ 30a - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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Abweichend von § 31 bedarf das Visum nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde bei Ausländern, die
Fassung aufgrund der Achten Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 27.02.2013
Änderungsübersicht
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 05.03.2013 | Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung | 27.02.2013 |
§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren
§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde
§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
§ 38Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
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