Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 3 - Visumverfahren (§§ 30a - 38) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
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Ein Visum bedarf nicht der Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 31, wenn die oberste Landesbehörde der Visumerteilung zugestimmt hat.
§ 31Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung
§ 31aBeschleunigtes Fachkräfteverfahren
§ 32Zustimmung der obersten Landesbehörde
§ 33Zustimmungsfreiheit bei Spätaussiedlern
§ 34Zustimmungsfreiheit bei Wissenschaftlern und Studenten
§ 35Zustimmungsfreiheit bei bestimmten Arbeitsaufenthalten und Praktika
§ 36Zustimmungsfreiheit bei dienstlichen Aufenthalten von Mitgliedern ausländischer Streitkräfte
§ 37Zustimmungsfreiheit in sonstigen Fällen
§ 38Ersatzzuständigkeit der Ausländerbehörde
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Rechtsprechung zu § 32 AufenthV
3 Entscheidungen zu § 32 AufenthV in unserer Datenbank:
- VG Saarlouis, 15.09.2017 - 6 K 246/16
Zumutbarkeit der Haftung für Sozialleistungen für eine Familie aus Syrien
- VG Darmstadt, 20.01.2021 - 6 L 1071/20
Vander-Elst-Visum
- VG Potsdam, 02.11.2020 - 8 L 660/20