Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) Einem Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann.
(2) Einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann.
(3) Einem Ausländer kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.
(4) 1Einem Ausländer, der in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn steht, wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt, wenn das Dienstverhältnis nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist. 3Nach drei Jahren wird eine Niederlassungserlaubnis abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 erteilt.
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 |
einwanderung; allgemeine Bestimmungen § 18aFachkräfte mit Berufsausbildung § 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung § 18cNiederlassungs-
erlaubnis für Fachkräfte § 18dForschung § 18eKurzfristige Mobilität für Forscher § 18fAufenthaltserlaubnis für mobile Forscher § 19ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19aKurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19bMobiler-ICT-Karte § 19cSonstige Beschäftigungs-
zwecke; Beamte § 19dAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung § 19eTeilnahme am europäischen Freiwilligendienst § 19fAblehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18b Absatz 2, den §§ 18d, 18e, 18f und 19e § 20Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte § 20a(weggefallen) § 20b(weggefallen) § 20c(weggefallen) § 21Selbständige Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 19c AufenthG
99 Entscheidungen zu § 19c AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2023 - A 10 S 2367/22
H. gegen Bundesrepublik Deutschland wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot
- VGH Bayern, 08.02.2023 - 10 ZB 21.2522
Aufenthaltserlaubnis zu sonstigen Beschäftigungszwecken
- VG Hannover, 24.02.2023 - 5 A 3224/21
- VGH Baden-Württemberg, 31.01.2022 - 11 S 1085/21
Klärung des Begriff Aufenthaltserlaubnis ist schwierige Rechtsfrage
- VG Würzburg, 01.12.2022 - W 7 S 22.1368
Anordnung der aufschiebenden Wirkung, Aufenthaltserlaubnis, selbständige ...
- OVG Niedersachsen, 23.02.2023 - 13 ME 6/23
Zum selben Verfahren:
- VG Göttingen, 21.12.2022 - 1 B 153/22
Aufenthaltserlaubnis für Ausübung einer künstlerischen Beschäftigung hier: ...
- VG Göttingen, 21.12.2022 - 1 B 153/22
- VG Karlsruhe, 01.02.2021 - 2 K 7474/19
Freizügigkeitsrecht für drittstaatsangehörigen Anverwandten eines Unionsbürgers; ...
- OVG Niedersachsen, 06.12.2022 - 13 ME 270/22
Lückenloser Status als Voraussetzung einer Ermessensduldung nach der ...
Zum selben Verfahren:
- VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis - Antrag nach § 80 Abs. 5 AufenthG
- VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
Querverweise
Auf § 19c AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU)
- Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Integration
- § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
- Elterngeld
- § 1 (Berechtigte)
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- X. Kindergeld
- § 62 (Anspruchsberechtigte)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Visumverfahren
- § 31 (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)