Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21)   
Gliederung
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§ 19c AufenthG (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/19c.html)
§ 19c AufenthG
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§ 19c Aufenthaltsgesetz
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Textdarstellung

  

§ 19c
Sonstige Beschäftigungszwecke; Beamte

(1) Einem Ausländer kann unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung oder eine zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann.

(2) Einem Ausländer mit ausgeprägten berufspraktischen Kenntnissen kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, wenn die Beschäftigungsverordnung bestimmt, dass der Ausländer zur Ausübung dieser Beschäftigung zugelassen werden kann.

(3) Einem Ausländer kann im begründeten Einzelfall eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn an seiner Beschäftigung ein öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht.

(4) 1Einem Ausländer, der in einem Beamtenverhältnis zu einem deutschen Dienstherrn steht, wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis zur Erfüllung seiner Dienstpflichten im Bundesgebiet erteilt. 2Die Aufenthaltserlaubnis wird für die Dauer von drei Jahren erteilt, wenn das Dienstverhältnis nicht auf einen kürzeren Zeitraum befristet ist. 3Nach drei Jahren wird eine Niederlassungserlaubnis abweichend von § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 erteilt.

Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1307), in Kraft getreten am 01.03.2020 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.03.2020
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Fachkräfteeinwanderungsgesetz15.08.2019BGBl. I S. 1307
01.08.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration12.05.2017BGBl. I S. 1106

Rechtsprechung zu § 19c AufenthG

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Querverweise

Auf § 19c AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Allgemeines
          § 9a (Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU)
        Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung
          § 16a (Berufsausbildung; berufliche Weiterbildung)
          § 16b (Studium)
          § 16d (Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen)
        Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
          § 20 (Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte)
          § 21 (Selbständige Tätigkeit)
        Aufenthalt aus familiären Gründen
          § 30 (Ehegattennachzug)
          § 32 (Kindernachzug)
        Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit
          § 39 (Zustimmung zur Beschäftigung)
          § 42 (Verordnungsermächtigung und Weisungsrecht)
     
      Integration
        § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 71 (Zuständigkeit)
          § 72 (Beteiligungserfordernisse)
Was ist das?

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