Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) 1Eine ICT-Karte ist ein Aufenthaltstitel zum Zweck eines unternehmensinternen Transfers eines Ausländers. 2Ein unternehmensinterner Transfer ist die vorübergehende Abordnung eines Ausländers
(2) 1Einem Ausländer wird die ICT-Karte erteilt, wenn
2Führungskraft im Sinne dieses Gesetzes ist eine in einer Schlüsselposition beschäftigte Person, die in erster Linie die aufnehmende Niederlassung leitet und die hauptsächlich unter der allgemeinen Aufsicht des Leitungsorgans oder der Anteilseigner oder gleichwertiger Personen steht oder von ihnen allgemeine Weisungen erhält. 3Diese Position schließt die Leitung der aufnehmenden Niederlassung oder einer Abteilung oder Unterabteilung der aufnehmenden Niederlassung, die Überwachung und Kontrolle der Arbeit des sonstigen Aufsicht führenden Personals und der Fach- und Führungskräfte sowie die Befugnis zur Empfehlung einer Anstellung, Entlassung oder sonstigen personellen Maßnahme ein. 4Spezialist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über unerlässliche Spezialkenntnisse über die Tätigkeitsbereiche, die Verfahren oder die Verwaltung der aufnehmenden Niederlassung, ein hohes Qualifikationsniveau sowie angemessene Berufserfahrung verfügt.
(3) 1Die ICT-Karte wird einem Ausländer auch erteilt, wenn
1. | er als Trainee im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers tätig wird und | |
2. | die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 genannten Voraussetzungen vorliegen. |
2Trainee im Sinne dieses Gesetzes ist, wer über einen Hochschulabschluss verfügt, ein Traineeprogramm absolviert, das der beruflichen Entwicklung oder der Fortbildung in Bezug auf Geschäftstechniken und -methoden dient, und entlohnt wird.
(4) 1Die ICT-Karte wird erteilt
1. | bei Führungskräften und bei Spezialisten für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für drei Jahre und | |
2. | bei Trainees für die Dauer des Transfers, höchstens jedoch für ein Jahr. |
2Durch eine Verlängerung der ICT-Karte dürfen die in Satz 1 genannten Höchstfristen nicht überschritten werden.
(5) Die ICT-Karte wird nicht erteilt, wenn der Ausländer
(6) Die ICT-Karte wird darüber hinaus nicht erteilt, wenn
(7) Diese Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/66/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers (ABl. L 157 vom 27.5.2014, S. 1).
Fassung aufgrund des Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts vom 12.06.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.06.2020 | Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts | 12.06.2020 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
01.01.2009 | Gesetz zur arbeitsmarktadäquaten Steuerung der Zuwanderung Hochqualifizierter und zur Änderung weiterer aufenthaltsrechtlicher Regelungen (Arbeitsmigrationssteuerungsgesetz) | 20.12.2008 |
einwanderung; allgemeine Bestimmungen § 18aFachkräfte mit Berufsausbildung § 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung § 18cNiederlassungs-
erlaubnis für Fachkräfte § 18dForschung § 18eKurzfristige Mobilität für Forscher § 18fAufenthaltserlaubnis für mobile Forscher § 18gBlaue Karte EU § 18hKurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 18iLangfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 19ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19aKurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19bMobiler-ICT-Karte § 19cSonstige Beschäftigungs-
zwecke; Beamte § 19dAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung § 19eTeilnahme am europäischen Freiwilligendienst § 19fAblehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e § 20Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte § 20a(weggefallen) § 20b(weggefallen) § 20c(weggefallen) § 21Selbständige Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 19 AufenthG
53 Entscheidungen zu § 19 AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 13.11.2012 - 17 B 1099/12
Spezialitätenkoch als Spezialist i.S.v. § 19 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1 AufenthG
- VG Stuttgart, 08.11.2006 - 17 K 2196/05
Rückwirkender Erlass einer Niederlassungserlaubnis; schutzwürdiges Interesse; ...
- VGH Baden-Württemberg, 27.06.2007 - 13 S 1663/06
Ausländerrecht; Fortführung des Verwaltungsprozesses durch die bisherige Behörde ...
Zum selben Verfahren:
- VG Stuttgart, 09.06.2006 - 1 K 2150/05
Voraussetzungen für Niederlassungserlaubnis bei Hochqualifizierten
- VG Stuttgart, 09.06.2006 - 1 K 2150/05
- SG Mainz, 18.04.2016 - S 3 AS 149/16
Vorlagebeschluss an das BVerfG - Grundsicherung für Arbeitsuchende - ...
- VG Schleswig, 12.07.2023 - 11 B 73/23
Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis trotz vorheriger ...
- VG Karlsruhe, 28.08.2020 - 9 K 9467/18
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
- VG Gelsenkirchen, 23.08.2021 - 11 L 609/21
Eheliche Lebensgemeinschaft, unzumutbare Härte; Einreise- und Aufenthaltsverbot; ...
- VG Augsburg, 24.09.2020 - Au 1 E 20.1601
Keine Beschäftigungserlaubnis für straffälligen Asylsuchenden
- VGH Baden-Württemberg, 04.10.2022 - 11 S 3478/21
Aufenthaltserlaubnis für Unternehmens- Spezialist
Querverweise
Auf § 19 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 4 (Erfordernis eines Aufenthaltstitels)
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Beendigung des Aufenthalts