Aufenthaltsgesetz
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42) |
Abschnitt 4 - Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit (§§ 18 - 21) |
(1) Einem Ausländer wird ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eine Aufenthaltserlaubnis nach der Richtlinie (EU) 2016/801 zum Zweck der Forschung erteilt, wenn
1. | er | ||
a) | eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag zur Durchführung eines Forschungsvorhabens mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die für die Durchführung des besonderen Zulassungsverfahrens für Forscher im Bundesgebiet anerkannt ist, oder | ||
b) | eine wirksame Aufnahmevereinbarung oder einen entsprechenden Vertrag mit einer Forschungseinrichtung abgeschlossen hat, die Forschung betreibt, und | ||
2. | 1die Forschungseinrichtung sich schriftlich zur Übernahme der Kosten verpflichtet hat, die öffentlichen Stellen bis zu sechs Monate nach der Beendigung der Aufnahmevereinbarung entstehen für | ||
a) | den Lebensunterhalt des Ausländers während eines unerlaubten Aufenthalts in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und | ||
b) | eine Abschiebung des Ausländers. | ||
2In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a ist die Aufenthaltserlaubnis innerhalb von 60 Tagen nach Antragstellung zu erteilen. |
(2) 1Von dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 soll abgesehen werden, wenn die Tätigkeit der Forschungseinrichtung überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. 2Es kann davon abgesehen werden, wenn an dem Forschungsvorhaben ein besonderes öffentliches Interesse besteht. 3Auf die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 abgegebenen Erklärungen sind § 66 Absatz 5, § 67 Absatz 3 sowie § 68 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Forschungseinrichtung kann die Erklärung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch gegenüber der für ihre Anerkennung zuständigen Stelle allgemein für sämtliche Ausländer abgeben, denen auf Grund einer mit ihr geschlossenen Aufnahmevereinbarung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.
(4) 1Die Aufenthaltserlaubnis wird für mindestens ein Jahr erteilt. 2Nimmt der Ausländer an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teil, so wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens zwei Jahre erteilt. 3Wenn das Forschungsvorhaben in einem kürzeren Zeitraum durchgeführt wird, wird die Aufenthaltserlaubnis abweichend von den Sätzen 1 und 2 auf die Dauer des Forschungsvorhabens befristet; die Frist beträgt in den Fällen des Satzes 2 mindestens ein Jahr.
(5) 1Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1 berechtigt zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre. 2Änderungen des Forschungsvorhabens während des Aufenthalts führen nicht zum Wegfall dieser Berechtigung.
(6) 1Einem Ausländer, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union international Schutzberechtigter ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Forschung erteilt werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und er sich mindestens zwei Jahre nach Erteilung der Schutzberechtigung in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat. 2Absatz 5 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12.06.2020
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
24.06.2020 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 12.06.2020 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 |
einwanderung; allgemeine Bestimmungen § 18aFachkräfte mit Berufsausbildung § 18bFachkräfte mit akademischer Ausbildung § 18cNiederlassungs-
erlaubnis für Fachkräfte § 18dForschung § 18eKurzfristige Mobilität für Forscher § 18fAufenthaltserlaubnis für mobile Forscher § 18gBlaue Karte EU § 18hKurzfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 18iLangfristige Mobilität für Inhaber einer Blauen Karte EU § 19ICT-Karte für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19aKurzfristige Mobilität für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer § 19bMobiler-ICT-Karte § 19cSonstige Beschäftigungs-
zwecke; Beamte § 19dAufenthaltserlaubnis für qualifizierte Geduldete zum Zweck der Beschäftigung § 19eTeilnahme am europäischen Freiwilligendienst § 19fAblehnungsgründe bei Aufenthaltstiteln nach den §§ 16b, 16c, 16e, 16f, 17, 18d, 18e, 18f, 18g und 19e § 20Arbeitsplatzsuche für Fachkräfte § 20a(weggefallen) § 20b(weggefallen) § 20c(weggefallen) § 21Selbständige Tätigkeit
Rechtsprechung zu § 18d AufenthG
25 Entscheidungen zu § 18d AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 28.08.2020 - 9 K 9467/18
Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
- VG Hamburg, 15.12.2022 - 19 E 4492/22
Erfolgloser Eilantrag eines kamerunischen Staatsangehörigen, der bei ...
- VG Berlin, 19.08.2022 - 38 K 611.20
Erteilung eines Visums zum Ehegattennachzug: Nachweis des Datums einer ...
- VG Karlsruhe, 28.06.2021 - 4 K 4905/20
Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund abgelaufener, nach ...
- VG Berlin, 17.08.2018 - 2 K 39.18
Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Teilnahme an einem Freiwilligendienst
- VGH Baden-Württemberg, 10.03.2020 - 11 S 2335/19
Einstiegsqualifizierung im Rahmen der Berufsausbildungsvorbereitung ist keine ...
- VG Augsburg, 07.08.2020 - Au 1 E 20.1183
Antrag auf Ehegattennachzug bei erloschenem Visum zur Ausübung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 18.09.2020 - 10 CE 20.1914
Antrag auf Ehegattennachzug bei erloschenem Visum zur Ausübung einer ...
- VGH Bayern, 18.09.2020 - 10 CE 20.1914
- VG Schleswig, 08.01.2020 - 1 B 104/19
Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung
- OVG Niedersachsen, 15.12.2017 - 8 ME 136/17
Anspruch; Aufenthaltserlaubnis; Ehe; Eheschließung; eheliche Lebensgemeinschaft; ...
Querverweise
Auf § 18d AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- Integration
- § 44 (Berechtigung zur Teilnahme an einem Integrationskurs)
- Beendigung des Aufenthalts
- Haftung und Gebühren
- § 69 (Gebühren)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71 (Zuständigkeit)
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 (Aufgaben)
- Verwaltungsverfahren
- § 84 (Wirkungen von Widerspruch und Klage)
- Datenschutz
- § 91d (Auskünfte zur Durchführung der Richtlinie (EU) 2016/801)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 99 (Verordnungsermächtigung)
- Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (SGB V)
- Versicherter Personenkreis
- Versicherungsberechtigung
- § 9 (Freiwillige Versicherung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Visumverfahren
- § 31 (Zustimmung der Ausländerbehörde zur Visumerteilung)
- Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen
- § 38a (Voraussetzungen für die Anerkennung von Forschungseinrichtungen)
§ 38b (Aufhebung der Anerkennung)
§ 38d (Beirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung)
§ 38e (Veröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge)
§ 38f (Inhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)