Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 6 - Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70) |
(1) Die Kosten der Abschiebung, Zurückschiebung, Zurückweisung und der Durchsetzung einer räumlichen Beschränkung umfassen
(2) Die Kosten, für die der Beförderungsunternehmer nach § 66 Abs. 3 Satz 1 haftet, umfassen
(3) 1Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kosten werden von der nach § 71 zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. 2Hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
unternehmer § 64Rückbeförderungs-
pflicht der Beförderungs-
unternehmer § 65Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber § 66Kostenschuldner; Sicherheitsleistung § 67Umfang der Kostenhaftung § 68Haftung für Lebensunterhalt § 68a(weggefallen) § 69Gebühren § 70Verjährung
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Rechtsprechung zu § 67 AufenthG
292 Entscheidungen zu § 67 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Magdeburg, 15.12.2020 - 8 A 128/20
Haftung des Ausländers für Kosten eines stornierten Fluges als erster ...
- BVerwG, 29.08.2023 - 1 B 17.23
Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts wegen Ablehnung der in ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - 6 B 12.22
Kostenbescheid nach gescheiterter Zurückschiebung eines Asylbewerbers nach Polen
- VG Berlin, 21.03.2022 - 1 K 417.21
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.03.2023 - 6 B 12.22
- VGH Baden-Württemberg, 26.08.2019 - 12 S 430/19
Dublin-Verfahren; Heranzuziehung zu den Kosten der Überstellung eines Flüchtlings ...
- VGH Baden-Württemberg, 10.02.2025 - 11 S 1442/23
Erstattung von Abschiebekosten nur bei rechtmäßiger Abschiebung; Umfang der ...
- VG Karlsruhe, 06.06.2019 - 14 K 10441/18
Fortdauer einer Verpflichtungserklärung zur Übernahme der Aufenthaltskosten bei ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2020 - 2 L 108/18
Kosten der Abschiebung - Verjährung
- VG Karlsruhe, 10.01.2024 - 14 K 1808/22
Kostenerstattung bei einer nicht durchgeführten Abschiebung
- VG Stuttgart, 17.10.2012 - 11 K 924/12
Abschiebungskosten; Erstattungsanspruch; Verjährung; Verjährungsunterbrechung
Querverweise
Auf § 67 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18d (Forschung)
- Haftung und Gebühren
- § 70 (Verjährung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 51 (Widerspruchsgebühr)