Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 6 - Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70)   
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§ 68a
Übergangsvorschrift zu Verpflichtungserklärungen

1§ 68 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt. 2Sofern die Frist nach Satz 1 zum 6. August 2016 bereits abgelaufen ist, endet die Verpflichtung zur Erstattung öffentlicher Mittel mit Ablauf des 31. August 2016.

Vorschrift eingefügt durch das Integrationsgesetz vom 31.07.2016 (BGBl. I S. 1939), in Kraft getreten am 06.08.2016 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
06.08.2016
Änderung
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Änderung
Integrationsgesetz31.07.2016BGBl. I S. 1939

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