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   VG Hamburg, 24.08.2021 - 21 K 1966/16   

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VG Hamburg, 24.08.2021 - 21 K 1966/16 (https://dejure.org/2021,42729)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24.08.2021 - 21 K 1966/16 (https://dejure.org/2021,42729)
VG Hamburg, Entscheidung vom 24. August 2021 - 21 K 1966/16 (https://dejure.org/2021,42729)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 68 AufenthG 2004, § 68a AufenthG 2004 vom 31.07.2016, § 53 SGB 12, § 114 S 1 VwGO
    Heranziehung aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung; Auswirkungen der Übergangsregelung des § 68a AufenthG 2004; atypischer Fall mit Blick auf die Forderungshöhe, Ermessensausübung

  • VG Hamburg PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Visum gegen Erklärung zur Übernahme von Lebenshaltungskosten

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 10.16

    Verpflichtungsgeber haftet für die Lebensunterhaltskosten von

    Auszug aus VG Hamburg, 24.08.2021 - 21 K 1966/16
    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides bestimmt sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage, hier des am 6. April 2016 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 31. März 2016 (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 17; Urt. v. 16.10.2012, 10 C 6/12, juris, Rn. 12; Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4/13, juris, Rn. 9).

    Letzteres ist hier nach Maßgabe der zum 6. August 2016 in Kraft getretenen Übergangsvorschrift des § 68a Satz 1 AufenthG in der Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939, Art. 5 Nr. 9 f.; AufenthG n.F.) der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 17).

    § 68a Satz 1 AufenthG n.F. erstreckt die Anwendbarkeit von § 68 Abs. 1 Satz 1 bis 3 AufenthG n.F. rückwirkend auf vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von drei Jahren tritt (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 18).

    Dort werden explizit auch Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch als von der Verpflichtung umfasst aufgeführt (vgl. entsprechend für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 20; OVG Münster, Urt. v. 8.12.2017, 18 A 1040/16, juris, Rn. 32).

    Einen Anhaltspunkt für die Beurteilung der Zumutbarkeit kann die Pfändungsfreigrenze bieten, die bei Berücksichtigung der monatlichen Erstattungspflichten unter Einbeziehung aller vom Garantiegeber abgegebenen Verpflichtungserklärungen regelmäßig gewahrt sein muss (zum Vorstehenden BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 35).

  • BVerwG, 18.04.2018 - 1 B 6.18

    Bestimmung des Haftungsumfangs einer aufenthaltsrechtlichen

    Auszug aus VG Hamburg, 24.08.2021 - 21 K 1966/16
    Dementsprechend ist im Wege der Auslegung der jeweiligen Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG konkret zu bestimmen, für welchen Aufenthaltszweck und welche (Gesamt-)Aufenthaltsdauer sie gelten soll (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, 1 B 6/18, juris, Rn. 7).

    Im Übrigen ist unter Würdigung vornehmlich der Umstände, unter denen die Verpflichtungserklärung abgegeben worden ist, zu klären, ob die Heranziehung zur vollen Erstattung der Aufwendungen gemäß § 68 AufenthG namentlich im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist oder ob es weiterer Erwägungen bedarf, um zu einem angemessenen Interessenausgleich zu gelangen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 18.4.2018, 1 B 6/18, juris, Rn. 9 m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 23.07.2015 - 7 A 11145/14

    Bonitätsprüfung des Verpflichtungsgebers; Pfändbarkeit des Arbeitseinkommens;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.08.2021 - 21 K 1966/16
    Das Gericht erkennt auch keine Notwendigkeit für eine solche Gestaltung des Formulars, zumal sich an die Wiedergabe dieser Hinweise in sehr kleiner Schrift mehrere in dieser Größe allenfalls selten erforderliche Felder anschließen, etwa insbesondere neben dem kleineren Feld zum Eintrag der erhobenen Gebühr für die Erstellung der Urkunde (so auch bereits OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, 7 A 11145/14, juris, Rn. 29).

    Dies hat mit der Ausnutzung einer Machtstellung nichts zu tun (vgl. zum Vorstehenden OVG Koblenz, Urt. v. 23.7.2015, 7 A 11145/14, juris, Rn. 30).

  • BVerwG, 13.02.2014 - 1 C 4.13

    Asylbewerber; Asylverfahren; atypischer Fall; Auslegung; Bedürftigkeit;

    Auszug aus VG Hamburg, 24.08.2021 - 21 K 1966/16
    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides bestimmt sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage, hier des am 6. April 2016 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 31. März 2016 (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 17; Urt. v. 16.10.2012, 10 C 6/12, juris, Rn. 12; Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4/13, juris, Rn. 9).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 18 A 1040/16

    Haftung von Flüchtlingsbürgen beschränkt

    Auszug aus VG Hamburg, 24.08.2021 - 21 K 1966/16
    Dort werden explizit auch Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch als von der Verpflichtung umfasst aufgeführt (vgl. entsprechend für Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 20; OVG Münster, Urt. v. 8.12.2017, 18 A 1040/16, juris, Rn. 32).
  • BVerwG, 16.10.2012 - 10 C 6.12

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Arbeitgeber; Kosten; tatsächlich entstandene

    Auszug aus VG Hamburg, 24.08.2021 - 21 K 1966/16
    Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheides bestimmt sich grundsätzlich nach der im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage, hier des am 6. April 2016 zugestellten Widerspruchsbescheids vom 31. März 2016 (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.2017, 1 C 10/16, juris, Rn. 17; Urt. v. 16.10.2012, 10 C 6/12, juris, Rn. 12; Urt. v. 13.2.2014, 1 C 4/13, juris, Rn. 9).
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