Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 6 - Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70) |
(1) 1Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. 2Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. 3Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. 4Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 1347/2024.
(2) 1Die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. 2Wird die Erklärung elektronisch abgegeben, ist die die Erklärung abgebende Person durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen. 3Die Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. 4Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.
(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.
(4) 1Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. 2Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) | 22.07.2026 | |
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 |
unternehmer § 64Rückbeförderungs-
pflicht der Beförderungs-
unternehmer § 65Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber § 66Kostenschuldner; Sicherheitsleistung § 67Umfang der Kostenhaftung § 68Haftung für Lebensunterhalt § 68a(weggefallen) § 69Gebühren § 70Verjährung
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Rechtsprechung zu § 68 AufenthG
372 Entscheidungen zu § 68 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Osnabrück, 04.06.2018 - 7 A 128/17
Atypischer Fall; Auslegung; Ermessen; Verpflichtungserklärung
- VGH Bayern, 06.08.2026 - 10 ZB 26.1296
Verpflichtungserklärung, Haftungsumfang, tatsächlich angefallene Kosten der ...
Zum selben Verfahren:
- VG München, 03.03.2026 - M 4 K 23.5195
Coronavirus, SARS-CoV-2, Verpflichtungserklärung, Kostenerstattung, ...
- VG München, 03.03.2026 - M 4 K 23.5195
- OVG Niedersachsen, 09.02.2022 - 13 LB 322/21
Auslegung; Berufung; Besuch; Besuchszweck; Ermessen; Haftung für Lebensunterhalt; ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.06.2019 - 2 L 17/18
Umfang der Haftung aus einer ausländerrechtlichen Verpflichtungserklärung für ...
- VGH Baden-Württemberg, 07.12.2022 - 11 S 148/22
Inanspruchnahme aus einer aufenthaltsrechtlichen Verpflichtungserklärung ...
- VG Gießen, 22.08.2018 - 6 K 6757/17
Verpflichtungserklärungen für syrische Bürgerkriegsflüchtlinge
- OVG Hamburg, 09.10.2023 - 6 Bf 178/22
Ausländerrechtliche Verpflichtungserklärung; Auslegung; Erstattung der ...
- OVG Saarland, 17.04.2019 - 2 D 286/18
Prozesskostenhilfe bei Heranziehung zu den Kosten aus einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Saarlouis, 18.09.2019 - 6 K 1181/17
Inanspruchnahme
- VG Saarlouis, 18.09.2019 - 6 K 1181/17
Querverweise
Auf § 68 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
- § 18d (Forschung)
- Verfahrensvorschriften
- Zuständigkeiten
- § 71 (Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Gebühren
- § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 69 (Visadateien der Auslandsvertretungen)