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Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 6 - Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ AufenthG (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/__paste_norm__.html)
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__paste_bez__ __paste_norm__ Aufenthaltsgesetz
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§ 68
Haftung für Lebensunterhalt

(1) 1Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. 2Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. 3Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. 4Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Zuerkennung internationalen Schutzes nach der Verordnung (EU) 1347/2024.

(2) 1Die Verpflichtungserklärung nach Absatz 1 kann schriftlich oder elektronisch abgegeben werden. 2Wird die Erklärung elektronisch abgegeben, ist die die Erklärung abgebende Person durch geeignete Maßnahmen vor einer übereilten Abgabe der Erklärung zu warnen. 3Die Verpflichtung ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. 4Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) 1Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. 2Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) vom 22.07.2026 (BGBl. I Nr. 222), in Kraft getreten am 29.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG)22.07.2026BGBl. I Nr. 222
12.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)23.04.2026BGBl. I Nr. 111
26.11.2019
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU)20.11.2019BGBl. I S. 1626
06.08.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Integrationsgesetz31.07.2016BGBl. I S. 1939

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Rechtsprechung zu § 68 AufenthG

372 Entscheidungen zu § 68 AufenthG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 68 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
        Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit
          § 18d (Forschung)
        Aufenthalt aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen
          § 23 (Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden; Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen; Neuansiedlung von Schutzsuchenden)
          § 23a (Aufenthaltsgewährung in Härtefällen)
     
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 71 (Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung)
    Wohngeldgesetz (WoGG) 
      Berechnung und Höhe des Wohngeldes
        Miete und Belastung
          § 11 (Zu berücksichtigende Miete und Belastung)
        Einkommen
          § 14 (Jahreseinkommen)
    Aufenthaltsverordnung (AufenthV) 
      Gebühren
        § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)
     
      Verfahrensvorschriften
        Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
          Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
            § 69 (Visadateien der Auslandsvertretungen)
Was ist das?

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