Aufenthaltsgesetz
Kapitel 6 - Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70) |
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__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsgesetz (https://dejure.org/gesetze/AufenthG/__paste_norm__.html)
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Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.
§ 63Pflichten der Beförderungs-
unternehmer § 64Rückbeförderungs-
pflicht der Beförderungs-
unternehmer § 65Pflichten der Flughafenunternehmer § 66Kostenschuldner; Sicherheitsleistung § 67Umfang der Kostenhaftung § 68Haftung für Lebensunterhalt § 68aÜbergangsvorschrift zu Verpflichtungs-
erklärungen § 69Gebühren § 70Verjährung
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unternehmer § 64Rückbeförderungs-
pflicht der Beförderungs-
unternehmer § 65Pflichten der Flughafenunternehmer § 66Kostenschuldner; Sicherheitsleistung § 67Umfang der Kostenhaftung § 68Haftung für Lebensunterhalt § 68aÜbergangsvorschrift zu Verpflichtungs-
erklärungen § 69Gebühren § 70Verjährung
Rechtsprechung zu § 65 AufenthG
4 Entscheidungen zu § 65 AufenthG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.12.2019 - XIII ZB 136/19
Aussetzung der Vollziehung der Anordnung der Verlegung eines Betroffenen aus dem ...
- VG München, 26.10.2022 - M 3 E 22.50591
Dublin-Verfahren (Bulgarien)
- OVG Bremen, 21.04.2020 - 1 LA 85/18
Afghanistan; Berufungszulassung; Familienangehörige; Kabul
- VG Göttingen, 19.01.2006 - 1 A 7/05
Abschiebungspraxis; Albaner; allgemeine Erteilungsvoraussetzung; Ashkali; ...