Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 6 - Haftung und Gebühren (§§ 63 - 70) |
Der Betreiber eines Hafens oder Verkehrsflughafens ist verpflichtet, auf dem Gelände des Hafens oder auf dem Flughafengelände geeignete Unterkünfte zur Unterbringung von Ausländern, die nicht im Besitz eines erforderlichen Passes oder eines erforderlichen Visums sind, bis zum Vollzug der grenzpolizeilichen Entscheidung über die Einreise bereitzustellen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 |
unternehmer § 64Rückbeförderungs-
pflicht der Beförderungs-
unternehmer § 65Pflicht der Hafen- und Flughafenbetreiber § 66Kostenschuldner; Sicherheitsleistung § 67Umfang der Kostenhaftung § 68Haftung für Lebensunterhalt § 68a(weggefallen) § 69Gebühren § 70Verjährung
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Rechtsprechung zu § 65 AufenthG
4 Entscheidungen zu § 65 AufenthG in unserer Datenbank:
- BGH, 16.12.2019 - XIII ZB 136/19
Transitaufenthaltssache: Einstweilige Aussetzung der Anordnung der Haft zur ...
- VG München, 26.10.2022 - M 3 E 22.50591
Dublin-Verfahren (Bulgarien)
- OVG Bremen, 21.04.2020 - 1 LA 85/18
Afghanistan; Berufungszulassung; Familienangehörige; Kabul
- VG Göttingen, 19.01.2006 - 1 A 7/05
Abschiebungspraxis; Albaner; allgemeine Erteilungsvoraussetzung; Ashkali; ...