Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91k) |
| Abschnitt 2 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§§ 75 - 76) |
1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:
| 1. | Zentrale Erstansprechstelle für die Bearbeitung von allgemeinen und individuellen Anfragen betreffend die Einreise und den Aufenthalt insbesondere zum Zweck der Ausbildung und Erwerbstätigkeit einschließlich der Koordinierung der Auskünfte zwischen den zuständigen Behörden und Einrichtungen; dies umfasst die zentrale Beantwortung und Erfassung von individuellen Anfragen zu laufenden Anträgen, die Erfassung und Auswertung von Schwierigkeiten im Einwanderungsprozess sowie die Bereitstellung von Auskünften, Informationen und strukturierten Berichten an andere Ressorts, um gemeinsam Vorschläge zur Verfahrensoptimierung entwickeln zu können; | ||
| 2. | a) | Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3 und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a, | |
| b) | deren Durchführung und | ||
| c) | Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes; | ||
| 3. | fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler; | ||
| 4. | Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung; | ||
| 4a. | Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Integrationsfragen; | ||
| 5. | Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2021/1883, Artikel 26 der Richtlinie 2014/66/EU und Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/801 sowie für Mitteilungen nach § 51 Absatz 8a; | ||
| 5a. | Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts; | ||
| 6. | Datenerhebung und -verwendung im Fall vorübergehenden Schutzes; | ||
| 7. | Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel; | ||
| 8. | die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und 4 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder; | ||
| 8a. | die Durchführung von Übernahmeverfahren gemäß den Artikeln 67, 68 und 69 der Verordnung (EU) 1351/2024 und die Verteilung der in diesem Verfahren übernommenen Ausländer auf die Länder; | ||
| 9. | Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen; | ||
| 10. | Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d; das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird durch einen Beirat bei der Durchführung seiner Aufgaben in der Forschungsmigration und der Fachkräfteeinwanderung unterstützt; | ||
| 11. | Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen; | ||
| 12. | Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach § 34 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7; | ||
| 13. | unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe. | ||
2Unterlagen des Bundesamtes, die bei der Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 entstehen, sind nach Maßgabe des § 5 des Bundesarchivgesetzes dem Bundesarchiv zur Übernahme anzubieten.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) vom 22.07.2026
Vorherige Gesetzesfassungen
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) | 22.07.2026 | |
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 16.05.2024 | Gesetz zur Anpassung von Datenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht | 08.05.2024 | |
| 01.03.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
| 18.11.2023 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
| 01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
| 21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
| 01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 | |
| 06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
| 01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
| 06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
| 01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
| 26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 | |
| 24.05.2007 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes | 16.05.2007 |
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Rechtsprechung zu § 75 AufenthG
1.369 Entscheidungen zu § 75 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
Zuständigkeit des Bundesamtes für die Aufhebung eines Einreise- und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17
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- BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17
- OVG Niedersachsen, 12.08.2026 - 10 LA 45/25
Zuständigkeit für die Prüfung inlandsbezogener Belange bei gestelltem Folgeantrag ...
- VG Hamburg, 09.09.2026 - 12 A 492/26
- VG Aachen, 02.06.2026 - 10 K 1840/25
- VG Aachen, 22.05.2026 - 10 K 2971/25
Asyl; Drittstaat Griechenland; Lebensbedingungen unzumutbar; alleinstehender ...
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2023 - A 10 S 2367/22
Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von 30 Monaten; ...
- VG Ansbach, 23.03.2017 - AN 6 E 17.00054
Antrag auf einstweilige Anordnung auf Zulassung als Lehrkraft in ...
- VG Regensburg, 16.06.2026 - RO 13 K 25.33211
$1Anwendbarkeit der StatusVO ab dem 12. Juni 2026, Flüchtlingseigenschaft, ...
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei ...