Aufenthaltsgesetz
Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g) |
Abschnitt 2 - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (§§ 75 - 76) |
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat unbeschadet der Aufgaben nach anderen Gesetzen folgende Aufgaben:
1. | Koordinierung der Informationen über den Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit zwischen den Ausländerbehörden, der Bundesagentur für Arbeit und der für Pass- und Visaangelegenheiten vom Auswärtigen Amt ermächtigten deutschen Auslandsvertretungen; | ||
2. | a) | Entwicklung von Grundstruktur und Lerninhalten des Integrationskurses nach § 43 Abs. 3 und der berufsbezogenen Deutschsprachförderung nach § 45a, | |
b) | deren Durchführung und | ||
c) | Maßnahmen nach § 9 Abs. 5 des Bundesvertriebenengesetzes; | ||
3. | fachliche Zuarbeit für die Bundesregierung auf dem Gebiet der Integrationsförderung und der Erstellung von Informationsmaterial über Integrationsangebote von Bund, Ländern und Kommunen für Ausländer und Spätaussiedler; | ||
4. | Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Migrationsfragen (Begleitforschung) zur Gewinnung analytischer Aussagen für die Steuerung der Zuwanderung; | ||
4a. | Betreiben wissenschaftlicher Forschungen über Integrationsfragen; | ||
5. | Zusammenarbeit mit den Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union als Nationale Kontaktstelle und zuständige Behörde nach Artikel 27 der Richtlinie 2001/55/EG, Artikel 25 der Richtlinie 2003/109/EG, Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG, Artikel 26 der Richtlinie 2014/66/EU und Artikel 37 der Richtlinie (EU) 2016/801 sowie für Mitteilungen nach § 51 Absatz 8a; | ||
5a. | Prüfung der Mitteilungen nach § 16c Absatz 1, § 18e Absatz 1 und § 19a Absatz 1 sowie Ausstellung der Bescheinigungen nach § 16c Absatz 4, § 18e Absatz 5 und § 19a Absatz 4 oder Ablehnung der Einreise und des Aufenthalts; | ||
6. | Führung des Registers nach § 91a; | ||
7. | Koordinierung der Programme und Mitwirkung an Projekten zur Förderung der freiwilligen Rückkehr sowie Auszahlung hierfür bewilligter Mittel; | ||
8. | die Durchführung des Aufnahmeverfahrens nach § 23 Abs. 2 und 4 und die Verteilung der nach § 23 sowie der nach § 22 Satz 2 aufgenommenen Ausländer auf die Länder; | ||
9. | Durchführung einer migrationsspezifischen Beratung nach § 45 Satz 1, soweit sie nicht durch andere Stellen wahrgenommen wird; hierzu kann es sich privater oder öffentlicher Träger bedienen; | ||
10. | Anerkennung von Forschungseinrichtungen zum Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d; hierbei wird das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge durch einen Beirat für Forschungsmigration unterstützt; | ||
11. | Koordinierung der Informationsübermittlung und Auswertung von Erkenntnissen der Bundesbehörden, insbesondere des Bundeskriminalamtes und des Bundesamtes für Verfassungsschutz, zu Ausländern, bei denen wegen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausländer-, asyl- oder staatsangehörigkeitsrechtliche Maßnahmen in Betracht kommen; | ||
12. | Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 1 im Fall einer Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 des Asylgesetzes oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a des Asylgesetzes sowie die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Absatz 7; | ||
13. | unbeschadet des § 71 Absatz 3 Nummer 7 die Beschaffung von Heimreisedokumenten für Ausländer im Wege der Amtshilfe. |
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
01.08.2017 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 12.05.2017 | |
06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
01.08.2012 | Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union | 01.06.2012 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 | |
24.05.2007 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes | 16.05.2007 |
Rechtsprechung zu § 75 AufenthG
724 Entscheidungen zu § 75 AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 14.02.2017 - 11 K 462.16
Zuständigkeit des Bundesamtes für die Aufhebung eines Einreise- und ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17
Ausländerbehörden sind für die Aufhebung eines vom Bundesamt angeordneten ...
- BVerwG, 25.01.2018 - 1 C 7.17
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 47.20
Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 2.20
Abgelehnter Schutzsuchender; Abschiebungsandrohung; Einreise- und ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 2.20
- VG Frankfurt/Oder, 31.01.2023 - 10 K 865/22
- BVerwG, 07.09.2021 - 1 C 46.20
Befristung eines abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbots bei ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 3.20
Abgelehnter Schutzsuchender; Abschiebungsandrohung; Einreise- und ...
- VG Berlin, 11.07.2019 - 31 K 462.17
Schutz vor politischer Verfolgung in Guinea
- OVG Berlin-Brandenburg, 06.07.2020 - 3 B 3.20
- VG Ansbach, 23.03.2017 - AN 6 E 17.00054
Antrag auf einstweilige Anordnung auf Zulassung als Lehrkraft in ...
- BVerwG, 22.08.2017 - 1 A 10.17
Abschiebungsanordnung; Ausnahme; Befristung; Behördenzuständigkeit; Einreise- und ...
Querverweise
Auf § 75 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Gerichtsverfahren
- § 83c (Anwendbares Verfahren für die Anordnung und Befristung von Einreise- und Aufenthaltsverboten)