Asylgesetz
Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
Unterabschnitt 4 - Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 - 43b) |
(1) 1Das Bundesamt erlässt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
1. | der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, | |
2. | dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, | |
2a. | dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird, | |
3. | die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist und | |
4. | der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. |
2Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. 3Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.
(2) 1Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. 2Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
androhung § 34aAbschiebungs-
anordnung § 35Abschiebungs-
androhung bei Unzulässigkeit des Asylantrags § 36Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit § 37Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung § 38Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags § 39(weggefallen) § 40Unterrichtung der Ausländerbehörde § 41(weggefallen) § 42Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen § 43Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung § 43a(weggefallen) § 43b(weggefallen)
Rechtsprechung zu § 34 AsylG
9.110 Entscheidungen zu § 34 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Minden, 04.05.2023 - 2 L 847/22
- VGH Baden-Württemberg, 15.03.2023 - A 10 S 2367/22
Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf die Dauer von 30 Monaten; ...
- VG Karlsruhe, 17.01.2023 - 8 K 702/21
Ausweisung aus der Bundesrepublik Deutschland mit Abschiebungsandrohung und ...
- BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 22.19
Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer ...
- BVerwG, 20.02.2020 - 1 C 21.19
Folgerungen aus der "Gnandi"-Entscheidung des EuGH für die Verbindung einer ...
Zum selben Verfahren:
- VG Berlin, 02.05.2023 - 31 K 226.20
- VG Berlin, 20.03.2023 - 33 K 143.19
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.01.2023 - 13 A 10716/22
Die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsanordnung führt nicht zur Rechtswidrigkeit ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 34 AsylG
26.06.1997 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Asylverfahrensgesetzes) | BGBl. I S. 1690 |
Querverweise
Auf § 34 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Asylverfahren
- Einleitung des Asylverfahrens
- § 18a (Verfahren bei Einreise auf dem Luftwege)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 62c (Ergänzende Vorbereitungshaft)
- Verfahrensvorschriften
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 (Aufgaben)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 (Übergangsregelungen)