Asylgesetz
| Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
| Unterabschnitt 4 - Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 - 43b) |
(1) 1Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 1348/2024 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn
| 1. | der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, | |
| 2. | dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird, | |
| 3. | die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist, | |
| 4. | der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und | |
| 5. | der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. |
2Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. 3Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.
(2) 1Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. 2Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
| 01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
| 26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
androhung § 34aAbschiebungs-
anordnung § 35(weggefallen) § 36Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 § 37(weggefallen) § 38Ausreisefrist § 39Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung § 40Unterrichtung der Ausländerbehörde § 41(weggefallen) § 42Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen § 43Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung § 43a(weggefallen) § 43b(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 34 AsylG
13.481 Entscheidungen zu § 34 AsylG in unserer Datenbank:
- VG Osnabrück, 07.09.2026 - 7 B 99/26
Kindeswohl; Familiäre Bindungen; Aufenthaltsgestattung; Abschiebungsandrohung ...
- OVG Schleswig-Holstein, 02.07.2026 - 6 MB 26/26
Aufenthaltsrecht zur Bindung der Ausländerbehörden nach § 42 Satz 1 AsylG
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.09.2026 - 12 B 3.26
Militärdienst; Russland; Tschetschenien; Zwangsrekrutierung; subsidiärer Schutz; ...
- VG Münster, 17.09.2026 - 10 K 1535/24
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 09.09.2026 - 4 LB 20/24
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2026 - 3 S 180.26
Beschwerdeausschluss; Abschiebungsandrohung; Asylverfahren; Ausbildungsduldung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2026 - 17 B 1071/26
- OVG Niedersachsen, 12.08.2026 - 10 LA 45/25
Zuständigkeit für die Prüfung inlandsbezogener Belange bei gestelltem Folgeantrag ...
- VG Köln, 09.09.2026 - 22 K 2643/26
- VG Osnabrück, 22.06.2026 - 7 B 80/26
Georgien; GEAS; Einreise- und Aufenthaltsverbot; sicherer Herkunftsstaat; ...
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 34 AsylG
| 26.06.1997 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Asylverfahrensgesetzes) | BGBl. I S. 1690 |
Querverweise
Auf § 34 AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Asylgesetz (AsylG)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 62c (Ergänzende Vorbereitungshaft)
- Verfahrensvorschriften
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 (Aufgaben)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 (Übergangsregelungen)