Neue Kooperation: dejure.org × Doctrine bringen KI-Power für Aktenanalyse, Recherche und Texterstellung. Doctrine entdecken
×
Deutsches Recht trifft KI-Power: Doctrine jetzt kostenlos testen.

Asylgesetz

   Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b)   
   Unterabschnitt 4 - Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 - 43b)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html
__paste_bez__ __paste_norm__ AsylG (https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ AsylG
__paste_bez__ __paste_norm__ Asylgesetz (https://dejure.org/gesetze/AsylG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Asylgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung

Schriftgöße im Rechtsfenster:

Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 34
Abschiebungsandrohung

(1) 1Das Bundesamt erlässt im Einklang mit Artikel 37 der Verordnung (EU) 1348/2024 nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 des Aufenthaltsgesetzes eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn

1. der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird,
2. dem Ausländer nicht der internationale Schutz zuerkannt wird,
3. die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist,
4. der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen und
5. der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt.

2Eine Anhörung des Ausländers vor Erlass der Abschiebungsandrohung ist nicht erforderlich. 3Im Übrigen bleibt die Ausländerbehörde für Entscheidungen nach § 59 Absatz 1 Satz 4 und Absatz 6 des Aufenthaltsgesetzes zuständig.

(2) 1Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entscheidung über den Asylantrag verbunden werden. 2Wurde kein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt, sind die Entscheidungsformel der Abschiebungsandrohung und die Rechtsbehelfsbelehrung dem Ausländer in eine Sprache zu übersetzen, deren Kenntnis vernünftigerweise vorausgesetzt werden kann.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026 (BGBl. I Nr. 111), in Kraft getreten am 12.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)23.04.2026BGBl. I Nr. 111
27.02.2024
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz)21.02.2024BGBl. I Nr. 54
01.12.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU28.08.2013BGBl. I S. 3474
26.11.2011
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex22.11.2011BGBl. I S. 2258
28.08.2007
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union19.08.2007BGBl. I S. 1970

Rechts-KI

Ihre dejure.org-Rechtsdaten — jetzt mit der Power der Doctrine-KI

Die Kombination aus den umfangreichen Inhalten von dejure.org und der spezialisierten KI von Doctrine hebt juristische Arbeit in Deutschland auf ein neues Level — von der Aktenanalyse bis zum Schriftsatz.

Jetzt entdecken

Rechtsprechung zu § 34 AsylG

13.481 Entscheidungen zu § 34 AsylG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Alle 13.481 Entscheidungen

Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 34 AsylG

26.06.1997Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 20 Abs. 1 Satz 1 und § 34 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Asylverfahrensgesetzes)BGBl. I S. 1690

Querverweise

Auf § 34 AsylG verweisen folgende Vorschriften:

    Asylgesetz (AsylG) 
      Asylverfahren
        Einleitung des Asylverfahrens
          § 18a (Asylverfahren und Rückkehrverfahren an der Grenze)
        Verfahren beim Bundesamt
          § 26 (Asylanträge von Familienangehörigen)
        Aufenthaltsbeendigung
          § 39 (Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung)
     
      Gerichtsverfahren
        § 77 (Entscheidung des Gerichts)
        § 80 (Ausschluss der Beschwerde)
    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Beendigung des Aufenthalts
        Durchsetzung der Ausreisepflicht
          § 62c (Ergänzende Vorbereitungshaft)
     
      Verfahrensvorschriften
        Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
          § 75 (Aufgaben)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 104 (Übergangsregelungen)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht