Asylgesetz
| Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
| Unterabschnitt 4 - Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 - 43b) |
(1) 1Soll der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat infolge einer Überstellungsentscheidung nach Artikel 42 Absatz 1 oder Artikel 67 Absatz 10 der Verordnung (EU) 1351/2024 überstellt werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. 2Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. 3Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 nicht ergehen, erlässt das Bundesamt eine Abschiebungsandrohung für den jeweiligen Staat.
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 stellt das Bundesamt fest, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. 2Von der Feststellung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn das Bundesamt in einem früheren Verfahren über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat und die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen.
(3) 1Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 2Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. 3Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung und Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. 4Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt. 5§ 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit der Maßgabe, dass die Frist nach § 58 Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung drei Monate beträgt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 06.08.2016 | Integrationsgesetz | 31.07.2016 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
| 06.09.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
androhung § 34aAbschiebungs-
anordnung § 35(weggefallen) § 36Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 § 37(weggefallen) § 38Ausreisefrist § 39Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung § 40Unterrichtung der Ausländerbehörde § 41(weggefallen) § 42Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen § 43Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung § 43a(weggefallen) § 43b(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 34a AsylG
7.551 Entscheidungen zu § 34a AsylG in unserer Datenbank:
- VG Berlin, 15.08.2026 - 6 L 355.26
- VG Hamburg, 10.07.2026 - 9 A 351/26
Zur Anwendbarkeit der AMMVO auf Rechtsbehelfe gegen Überstellungsentscheidungen, ...
- VG Schleswig, 23.09.2026 - 5 A 71/26
Zuständigkeitsbestimmungsverfahren in Dublin-Altfällen: Zur Nichterfüllung der ...
- VG Hamburg, 09.09.2026 - 12 A 492/26
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.09.2026 - 3 S 180.26
Beschwerdeausschluss; Abschiebungsandrohung; Asylverfahren; Ausbildungsduldung; ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.08.2026 - 17 B 1071/26
- VG Aachen, 14.07.2026 - 4 L 490/26
Abschiebungsanordnung; Überstellungsentscheidung; Kriterien
- VG Arnsberg, 17.07.2026 - 14 L 1306/25
- VG Karlsruhe, 26.08.2020 - A 1 K 1026/20 Corona
Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge als Reaktion auf ...
- VG Berlin, 20.08.2026 - 32 L 323.26
Querverweise
Auf § 34a AsylG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 (Aufgaben)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 (Übergangsregelungen)