Asylgesetz
| Abschnitt 4 - Asylverfahren (§§ 12 - 43b) |
| Unterabschnitt 4 - Aufenthaltsbeendigung (§§ 34 - 43b) |
(1) War der Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen werden, wenn der Ausländer auch nach § 58 Absatz 2 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.
(2) 1Hat der Ausländer die Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschiebungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags vollziehbar. 2Im Übrigen steht § 81 des Aufenthaltsgesetzes der Abschiebung nicht entgegen.
(3) 1Haben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 gleichzeitig oder jeweils unverzüglich nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die Ausländerbehörde die Abschiebung vorübergehend aussetzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu ermöglichen. 2Sie stellt dem Ausländer eine Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung aus.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 12.06.2026 | Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) | 23.04.2026 | |
| 01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
androhung § 34aAbschiebungs-
anordnung § 35(weggefallen) § 36Verfahren bei Fällen des Artikels 68 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 § 37(weggefallen) § 38Ausreisefrist § 39Zuständigkeit der Ausländerbehörden bei Aufenthaltsbeendigung § 40Unterrichtung der Ausländerbehörde § 41(weggefallen) § 42Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen § 43Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung § 43a(weggefallen) § 43b(weggefallen)
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Rechtsprechung zu § 43 AsylG
585 Entscheidungen zu § 43 AsylG in unserer Datenbank:
- VGH Hessen, 04.09.2023 - 3 D 1144/23
Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren hier: Ablehnung eines ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Hessen, 17.08.2023 - 3 B 1143/23
Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren
- VGH Hessen, 17.08.2023 - 3 B 1143/23
- VGH Bayern, 01.02.2023 - 19 C 20.2914
Versagung einer Ausbildungsduldung wegen bevorstehender aufenthaltsbeendender ...
- VGH Bayern, 14.02.2023 - 19 CS 22.2611
Keine Aussetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bei zuletzt geduldetem, ...
- VG Bayreuth, 06.06.2025 - B 8 K 23.30730
Anforderungen an die Widerlegung der Vermutung des Nichtbetreibens des Verfahrens ...
- OVG Rheinland-Pfalz, 24.08.2021 - 7 B 10843/21
Abschiebung ausreisepflichtiger Familie ohne 16-jährigen Sohn rechtmäßig
- VG Schleswig, 02.02.2021 - 11 B 105/20
Eilrechtsschutz auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer ...
- OVG Niedersachsen, 28.10.2025 - 13 ME 193/25
Aufenthaltserlaubnis; Asylantrag; Ukraine; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 14.04.2026 - 15 A 218/22
Kein Anspruch der Klägerin auf Gewährung von monatlichen höheren Kostenpauschalen ...
Zum selben Verfahren:
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 43 AsylG
| 25.10.1983 | Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 32 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 sowie § 43 Nr. 4 des Asylverfahrensgesetzes) | BGBl. I S. 1345 |