Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 3 - Integration (§§ 43 - 45c) |
1Der Integrationskurs soll durch weitere Integrationsangebote des Bundes und der Länder, insbesondere sozialpädagogische und migrationsspezifische Beratungsangebote, ergänzt werden. 2Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entwickelt ein bundesweites Integrationsprogramm, in dem insbesondere die bestehenden Integrationsangebote von Bund, Ländern, Kommunen und privaten Trägern für Ausländer und Spätaussiedler festgestellt und Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrationsangebote vorgelegt werden. 3Bei der Entwicklung des bundesweiten Integrationsprogramms sowie der Erstellung von Informationsmaterialien über bestehende Integrationsangebote werden die Länder, die Kommunen und die Ausländerbeauftragten von Bund, Ländern und Kommunen sowie der Beauftragte der Bundesregierung für Aussiedlerfragen beteiligt. 4Darüber hinaus sollen Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände, die Träger der freien Wohlfahrtspflege sowie sonstige gesellschaftliche Interessenverbände beteiligt werden.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Vorherige Gesetzesfassung
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
sprachförderung; Verordnungs-
ermächtigung § 45bInformations-
und Beratungsangebote; Verordnungs-
ermächtigung und Vorintegrations-
maßnahmen § 45cInformationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland
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Rechtsprechung zu § 45 AufenthG
18 Entscheidungen zu § 45 AufenthG in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- VG Schleswig, 22.10.2025 - 11 B 165/25
- VG Münster, 12.05.2025 - 8 L 165/25
- VG Saarlouis, 18.05.2017 - 6 L 153/17
Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung; syrischer Asylbewerber
- VG Bremen, 09.09.2025 - 6 K 1204/23
Zur Rechtmäßigkeit der Bezeichnung von zwei Zielstaaten, Urteil vom 09.09.2025 - ...
- VG Karlsruhe, 10.10.2012 - 4 K 2777/11
Zumutbarkeit der Teilnahme an Integrationskurs für 62-jährige Analphabetin
- VG Magdeburg, 24.04.2012 - 9 B 290/11
Kosten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
- OLG Celle, 29.01.2020 - 4 Ws 3/20
Entscheidung über mögliche Entschädigung wegen Strafverfolgung erst im Zeitpunkt ...
- VG Neustadt, 09.12.2010 - 2 K 870/10
Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs
- VG Wiesbaden, 16.07.2010 - 4 K 87/10
Ausländerrechtliche Gebühren für türkische Staatsangehörige
Querverweise
Auf § 45 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 (Aufgaben)