Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 3 - Integration (§§ 43 - 45c) |
1Schließt ein Arbeitgeber mit Sitz im Bundesgebiet mit einem Drittstaatsangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland einen Arbeitsvertrag zur Arbeitsleistung im Inland, hat er den Drittstaatsangehörigen spätestens am ersten Tag der Arbeitsleistung in Textform auf die Möglichkeit einer Information oder Beratung nach § 45b Absatz 1 Satz 1 und 2 hinzuweisen. 2Er hat dabei zumindest die aktuellen Kontaktdaten der vom Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben. 3Die Hinweispflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer grenzüberschreitenden Vermittlung im Sinne des § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.08.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.01.2026 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 |
sprachförderung; Verordnungs-
ermächtigung § 45bInformations-
und Beratungsangebote; Verordnungs-
ermächtigung und Vorintegrations-
maßnahmen § 45cInformationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland
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