Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 3 - Integration (§§ 43 - 45c) |
(1) 1Die Integration in den Arbeitsmarkt kann durch Maßnahmen der berufsbezogenen Deutschsprachförderung unterstützt werden. 2Diese Maßnahmen bauen in der Regel auf der allgemeinen Sprachförderung der Integrationskurse auf. 3Die berufsbezogene Deutschsprachförderung wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt. 4Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge bedient sich zur Durchführung der Maßnahmen privater oder öffentlicher Träger.
(2) 1Ein Ausländer ist zur Teilnahme an einer Maßnahme der berufsbezogenen Deutschsprachförderung verpflichtet, wenn er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch bezieht und ihn der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 15a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der Maßnahme verpflichtet. 2Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat nähere Einzelheiten der berufsbezogenen Deutschsprachförderung, insbesondere die Grundstruktur, die Zielgruppen, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für den Zugang und die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme einschließlich ihrer Abschlusszertifikate und der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 3 zu regeln.
Fassung aufgrund des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16.04.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.07.2026 | Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze | 16.04.2026 | |
| 01.07.2023 | Zwölftes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) | 16.12.2022 | |
| 31.12.2022 | Gesetz zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts | 21.12.2022 | |
| 27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
| 29.05.2020 | Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung | 20.05.2020 | |
| 26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
| 01.08.2019 | Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Ausländerbeschäftigungsförderungsgesetz) | 08.07.2019 | |
| 24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 |
sprachförderung; Verordnungs-
ermächtigung § 45bInformations-
und Beratungsangebote; Verordnungs-
ermächtigung und Vorintegrations-
maßnahmen § 45cInformationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland
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Rechtsprechung zu § 45a AufenthG
8 Entscheidungen zu § 45a AufenthG in unserer Datenbank:
- VG Ansbach, 29.09.2021 - AN 6 E 21.01370
Zulassungsvoraussetzungen für Träger berufsbezogener Deutschsprachförderung
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- VGH Bayern, 09.03.2021 - 19 ZB 20.1174
Anforderungen an die Zulassung als Träger zur Durchführung von berufsbezogener ...
Zum selben Verfahren:
- VG Ansbach, 30.01.2020 - AN 6 K 18.00323
Erfordernisse der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit bei der Trägerzulassung ...
- VG Ansbach, 30.01.2020 - AN 6 K 18.00323
- VG Ansbach, 04.03.2022 - AN 6 E 22.00134
Kein vorläufige Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen
- VG Ansbach, 17.09.2024 - AN 6 K 21.01163
Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen ohne Zusatzqualifizierung für ...
- VG Ansbach, 09.05.2023 - AN 6 K 20.02890
Erweiterte Zulassung als Lehrkraft in Berufssprachkursen nach der DeuFöV durch ...
- VG Ansbach, 23.03.2017 - AN 6 E 17.00054
Antrag auf einstweilige Anordnung auf Zulassung als Lehrkraft in ...
Querverweise
Auf § 45a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 12a (Wohnsitzregelung)
- Verfahrensvorschriften
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 (Aufgaben)
- Datenschutz
- § 88a (Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit Integrationsmaßnahmen)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 104 (Übergangsregelungen)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 3 (Leistungsgrundsätze)
- Anspruchsvoraussetzungen
- § 10 (Zumutbarkeit)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Berechtigte
- § 18 (Langzeitarbeitslose)
- Asylgesetz (AsylG)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 8 (Übermittlung personenbezogener Daten)