Aufenthaltsgesetz
Kapitel 3 - Integration (§§ 43 - 45a) |
(1) Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland wird gefördert und gefordert.
(2) 1Eingliederungsbemühungen von Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. 2Ziel des Integrationskurses ist, den Ausländern die Sprache, die Rechtsordnung, die Kultur und die Geschichte in Deutschland erfolgreich zu vermitteln. 3Ausländer sollen dadurch mit den Lebensverhältnissen im Bundesgebiet so weit vertraut werden, dass sie ohne die Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Angelegenheiten des täglichen Lebens selbständig handeln können.
(3) 1Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland. 2Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann. 3Für die Teilnahme am Integrationskurs sollen Kosten in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit erhoben werden. 4Zur Zahlung ist auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(4) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung der Kurse, die Vorgaben bezüglich der Auswahl und Zulassung der Kursträger sowie die Voraussetzungen und die Rahmenbedingungen für die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme und ihre Bescheinigung einschließlich der Kostentragung, sowie die Datenverarbeitung nach § 88a Absatz 1 und 1a durch eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln. 2Hiervon ausgenommen sind die Prüfungs- und Nachweismodalitäten der Abschlusstests zu den Integrationskursen, die das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates regelt.
Fassung aufgrund der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19.06.2020
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.06.2020 | Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 19.06.2020 | |
26.11.2019 | Zweites Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) | 20.11.2019 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
29.01.2013 | Gesetz zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer aufenthaltsrechtlicher Vorschriften | 21.01.2013 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
01.07.2011 | Gesetz zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften | 23.06.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 43 AufenthG
128 Entscheidungen zu § 43 AufenthG in unserer Datenbank:
- VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17
Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig
- VG Karlsruhe, 09.06.2022 - 19 K 1524/22
Teilweise erfolgreicher Eilantrag gegen die Ablehnung eines Antrages auf ...
- VG Karlsruhe, 10.10.2012 - 4 K 2777/11
Zumutbarkeit der Teilnahme an Integrationskurs für 62-jährige Analphabetin
Zum selben Verfahren:
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - 11 S 208/13
Verpflichtung zur Teilnahme am Integrationskurs; Beurteilungszeitpunkt des ...
- VGH Baden-Württemberg, 12.06.2013 - 11 S 208/13
- VG Ansbach, 23.03.2017 - AN 6 E 17.00054
Antrag auf einstweilige Anordnung auf Zulassung als Lehrkraft in ...
- VGH Bayern, 09.10.2018 - 19 ZB 18.356
Qualitätsanforderungen an Lehrpersonen von Integrationskursen
- OVG Sachsen, 08.10.2020 - 3 B 186/20
Ehegattennachzug; Erwerb von Sprachkenntnissen nach Einreise; Integrationsbedarf; ...
- VG Ansbach, 12.02.2015 - AN 6 K 13.00307
Anspruch gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 IntV auf Befreiung von der Kostenbeitragspflicht ...
- VG Ansbach, 19.01.2017 - AN 6 K 16.01583
Keine Zulassung zu einem Integrationskurs bei fehlender Bleibeperspektive
- VG Ansbach, 09.01.2023 - AN 6 E 22.02248
Vorläufiger Rechtsschutz auf Folgezulassung zur Durchführung von allgemeinen ...
§ 43 AufenthG in Nachschlagewerken
- § 43 AufenthG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Orientierungskurs
Querverweise
Auf § 43 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Allgemeines
- § 12a (Wohnsitzregelung)
- Aufenthalt aus familiären Gründen
- § 30 (Ehegattennachzug)
- Verfahrensvorschriften
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- § 75 (Aufgaben)
- Datenschutz
- § 87 (Übermittlungen an Ausländerbehörden)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105a (Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren)
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
- Fördern und Fordern
- § 3 (Leistungsgrundsätze)
- Drittes Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III)
- Allgemeine Vorschriften
- Berechtigte
- § 18 (Langzeitarbeitslose)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenschutz
- Führung von Ausländerdateien durch die Ausländerbehörden und die Auslandsvertretungen
- § 65 (Erweiterter Datensatz)