Aufenthaltsverordnung
Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
Abschnitt 3a - Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (§§ 38a - 38f) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Aufenthaltsverordnung (https://dejure.org/gesetze/AufenthV/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
1Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veröffentlicht im Internet eine aktuelle Liste der Bezeichnungen und Anschriften der anerkannten Forschungseinrichtungen und über den Umstand der Abgabe oder des Endes der Wirksamkeit von Erklärungen nach § 18d Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes. 2Die genaue Fundstelle der Liste gibt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf seiner Internetseite bekannt.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung vom 23.03.2020
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.04.2020 | Verordnung zur Änderung der Beschäftigungsverordnung und der Aufenthaltsverordnung | 23.03.2020 |
§ 38aVoraussetzungen für die Anerkennung von Forschungs-
einrichtungen § 38bAufhebung der Anerkennung § 38cMitteilungspflichten von Forschungs-
einrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden § 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung § 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
Neu Gesamtansicht
einrichtungen § 38bAufhebung der Anerkennung § 38cMitteilungspflichten von Forschungs-
einrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden § 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfteeinwanderung § 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages