Aufenthaltsverordnung
| Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 2 - 43) |
| Abschnitt 3a - Anerkennung von Forschungseinrichtungen und Abschluss von Aufnahmevereinbarungen (§§ 38a - 38f) |
1Eine Forschungseinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich oder elektronisch mitzuteilen, wenn
| 1. | Umstände vorliegen, die dazu führen können, dass eine Aufnahmevereinbarung nicht erfüllt werden kann oder die Voraussetzungen ihres Abschlusses nach § 38f Abs. 2 entfallen oder | |
| 2. | ein Ausländer seine Tätigkeit für ein Forschungsvorhaben, für das sie eine Aufnahmevereinbarung abgeschlossen hat, vorzeitig beendet. |
2Die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 1 muss unverzüglich, die Mitteilung nach Satz 1 Nr. 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der zur Mitteilung verpflichtenden Tatsachen gemacht werden. 3In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und Staatsangehörigkeiten des Ausländers anzugeben sowie die Aufnahmevereinbarung näher zu bezeichnen.
Fassung aufgrund der Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 30.08.2023
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2024 | Verordnung zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 30.08.2023 | |
| 05.08.2017 | Verordnung zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union zur Arbeitsmigration | 01.08.2017 | |
| 05.04.2017 | Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes | 29.03.2017 |
einrichtungen § 38bAufhebung der Anerkennung § 38cMitteilungspflichten von Forschungs-
einrichtungen gegenüber den Ausländerbehörden § 38dBeirat für Forschungsmigration und Fachkräfte-
einwanderung § 38eVeröffentlichungen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge § 38fInhalt und Voraussetzungen der Unterzeichnung der Aufnahmevereinbarung oder eines entsprechenden Vertrages
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Querverweise
Auf § 38c AufenthV verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Ordnungswidrigkeiten
- § 77 (Ordnungswidrigkeiten)