Aufenthaltsgesetz
Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91g) |
Abschnitt 3 - Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85a) |
(1) Widerspruch und Klage gegen
1. | die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels, | |
1a. | Maßnahmen nach § 49, | |
1b. | die Anordnung einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1c, | |
1c. | die Anordnung einer Wohnsitzauflage nach § 61 Absatz 1d, | |
1d. | die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 66 Absatz 5, | |
2. | die Auflage nach § 61 Absatz 1f, in einer Ausreiseeinrichtung Wohnung zu nehmen, | |
2a. | Auflagen zur Sicherung und Durchsetzung der vollziehbaren Ausreisepflicht nach § 61 Absatz 1e, | |
3. | die Änderung oder Aufhebung einer Nebenbestimmung, die die Ausübung einer Erwerbstätigkeit betrifft, | |
4. | den Widerruf des Aufenthaltstitels des Ausländers nach § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in den Fällen des § 75 Absatz 2 Satz 1 des Asylgesetzes, | |
5. | den Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung von Forschungseinrichtungen für den Abschluss von Aufnahmevereinbarungen nach § 18d, | |
6. | die Ausreiseuntersagung nach § 46 Absatz 2 Satz 1, | |
7. | die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 sowie | |
8. | die Feststellung nach § 85a Absatz 1 Satz 2. |
haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) 1Widerspruch und Klage lassen unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt. 2Für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit gilt der Aufenthaltstitel als fortbestehend, solange die Frist zur Erhebung des Widerspruchs oder der Klage noch nicht abgelaufen ist, während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder solange der eingelegte Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung hat. 3Eine Unterbrechung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts tritt nicht ein, wenn der Verwaltungsakt durch eine behördliche oder unanfechtbare gerichtliche Entscheidung aufgehoben wird.
Hinweis der Redaktion:Der abschließende Punkt in Absatz 1 Nr. 9 geht auf ein gesetzgeberischen Redaktionsfehler zurück.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) vom 21.02.2024
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.02.2024 | Gesetz zur Verbesserung der Rückführung (Rückführungsverbesserungsgesetz) | 21.02.2024 | |
01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
21.08.2019 | Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 15.08.2019 | |
29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 | |
05.02.2016 | Gesetz zur Verbesserung der Registrierung und des Datenaustausches zu aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Datenaustauschverbesserungsgesetz) | 02.02.2016 | |
24.10.2015 | Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz | 20.10.2015 | |
01.08.2015 | Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung | 27.07.2015 | |
01.12.2013 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU | 28.08.2013 | |
06.09.2013 | Gesetz zur Verbesserung der Rechte von international Schutzberechtigten und ausländischen Arbeitnehmern | 29.08.2013 | |
26.11.2011 | Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex | 22.11.2011 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 84 AufenthG
2.295 Entscheidungen zu § 84 AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 12.02.2024 - 19 ZB 23.1976
Niederlassungserlaubnis, Zeiten der Erlaubnisfiktion nicht anrechenbar, Erreichen ...
- VGH Bayern, 23.11.2023 - 19 CS 23.1442
Rechtmäßige Ausweisung eines albanischen Staatsangehörigen mit kroatischem ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 16.01.2024 - 11 B 9.20
Ausländerrecht - Aufenthaltserlaubnis - Verlängerung - Aufenthaltsrecht der ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2019 - 2 M 148/18
Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Ablehnung ...
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.01.2021 - 2 M 101/20
Ausweisung eines anerkannten Flüchtlings nach Verurteilung u.a. wegen ...
- OVG Hamburg, 13.06.2019 - 4 Bs 110/19
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- OVG Niedersachsen, 09.06.2021 - 13 ME 587/20
Aktuell; aufschiebende Wirkung, Anordnung; Ausbildungsduldung; Ausländerbehörde; ...
- OVG Niedersachsen, 28.01.2021 - 13 ME 355/20
Anordnung der aufschiebenden Wirkung; assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht; ...
- VGH Baden-Württemberg, 13.11.2019 - 11 S 2996/19
Aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen ein an eine Abschiebung ...
Querverweise
Auf § 84 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60b (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 59 (Muster der Aufenthaltstitel)
Redaktionelle Querverweise zu § 84 AufenthG:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Besondere Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen
- § 80 II 1 Nr. 3 [Aufschiebende Wirkung, vorläufiger Rechtsschutz]