Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91k) |
| Abschnitt 3 - Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85d) |
(1) 1Arbeitgeber können bei der zuständigen Ausländerbehörde in Vollmacht des Ausländers, der zu einem Aufenthaltszweck nach den §§ 16a, 16d, 18a, 18b, 18c Absatz 3 und nach § 18g einreisen will, ein beschleunigtes Fachkräfteverfahren beantragen. 2Arbeitgeber können zur Durchführung des Verfahrens Dritte bevollmächtigen.
(2) Arbeitgeber und zuständige Ausländerbehörde schließen dazu eine Vereinbarung, die insbesondere umfasst
| 1. | Kontaktdaten des Ausländers, des Arbeitgebers und der Behörde, | |
| 2. | Versicherung des Arbeitgebers, dass er durch den Ausländer bevollmächtigt und gegebenenfalls auch berechtigt ist, Untervollmacht zu erteilen, | |
| 3. | Bevollmächtigung der zuständigen Ausländerbehörde durch den Arbeitgeber, das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation einleiten und betreiben zu können, | |
| 4. | Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Einhaltung der Mitwirkungspflicht des Ausländers nach § 82 Absatz 1 Satz 1 durch diesen hinzuwirken, | |
| 5. | vorzulegende Nachweise, | |
| 6. | Beschreibung der Abläufe einschließlich Beteiligter und Erledigungsfristen, | |
| 7. | Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers nach § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 und | |
| 8. | Folgen bei Nichteinhalten der Vereinbarung. |
(3) 1Im Rahmen des beschleunigten Fachkräfteverfahrens ist es Aufgabe der zuständigen Ausländerbehörde,
2Stellt die zuständige Stelle durch Bescheid fest, dass die im Ausland erworbene Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist, die Gleichwertigkeit aber durch eine Qualifizierungsmaßnahme erreicht werden kann, kann das Verfahren nach § 81a mit dem Ziel der Einreise zum Zweck des § 16d fortgeführt werden.
(4) Dieses Verfahren umfasst auch den Familiennachzug des Ehegatten und minderjähriger lediger Kinder, deren Visumanträge in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für sonstige qualifizierte Beschäftigte.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) vom 22.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung (Migrationsverwaltungsdigitalisierungsweiterentwicklungsgesetz - MDWG) | 22.07.2026 | |
| 01.03.2024 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
| 18.11.2023 | Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung | 16.08.2023 | |
| 01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 |
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Rechtsprechung zu § 81a AufenthG
5 Entscheidungen zu § 81a AufenthG in unserer Datenbank:
- VGH Bayern, 18.11.2024 - 19 ZB 24.674
Grundsätzliche Bedeutung (verneint), Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit, ...
- VG Freiburg, 06.12.2023 - 9 K 3559/23
Zulassung zur zahnheilkundlichen Kenntnisprüfung
- VG München, 29.11.2024 - M 24 E 24.6836
Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung, Auflösende Bedingung, Erlöschen der ...
- FG Berlin-Brandenburg, 12.06.2024 - 7 V 7055/24
Kindergeldanspruch ukrainischer Kriegsflüchtlinge
- OVG Bremen, 12.10.2021 - 2 LA 332/21
Anforderungen an die Verteilung eines albanischen Staatsangehörigen
Querverweise
Auf § 81a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Verfahrensvorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 81a (Beschleunigtes Fachkräfteverfahren)
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 99 (Verordnungsermächtigung)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet
- Gebühren
- § 47 (Gebühren für sonstige aufenthaltsrechtliche Amtshandlungen)