Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91k) |
| Abschnitt 3 - Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85d) |
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nach diesem Gesetz ist ein Ausländer, der volljährig ist, sofern er nicht nach Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs geschäftsunfähig oder in dieser Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unterstellen wäre.
(2) 1Die mangelnde Handlungsfähigkeit eines Minderjährigen steht seiner Zurückweisung und Zurückschiebung nicht entgegen. 2Das Gleiche gilt für die Androhung und Durchführung der Abschiebung in den Herkunftsstaat, wenn sich sein gesetzlicher Vertreter nicht im Bundesgebiet aufhält oder dessen Aufenthaltsort im Bundesgebiet unbekannt ist.
(3) 1Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs dafür maßgebend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig anzusehen ist. 2Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht seines Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon unberührt.
(4) Die gesetzlichen Vertreter eines Ausländers, der minderjährig ist, und sonstige Personen, die an Stelle der gesetzlichen Vertreter den Ausländer im Bundesgebiet betreuen, sind verpflichtet, für den Ausländer die erforderlichen Anträge auf Erteilung und Verlängerung des Aufenthaltstitels und auf Erteilung und Verlängerung des Passes, des Passersatzes und des Ausweisersatzes zu stellen.
(5) Sofern der Ausländer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, müssen die zur Personensorge berechtigten Personen einem geplanten Aufenthalt nach Kapitel 2 Abschnitt 3 und 4 zustimmen.
Fassung aufgrund des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes vom 15.08.2019
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.03.2020 | Fachkräfteeinwanderungsgesetz | 15.08.2019 | |
| 01.11.2015 | Gesetz zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher | 28.10.2015 |
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Rechtsprechung zu § 80 AufenthG
340 Entscheidungen zu § 80 AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.09.2026 - 2 LZ 593/26
- BGH, 01.09.2026 - XIII ZB 20/25
Abschiebungen - Zentrale Ausländerbehörde muss nicht immer zuständig sein
- BVerwG, 27.02.2025 - 1 C 13.23
Chancen-Aufenthaltsrecht bei Minderjährigkeit
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
Aufenthalterlaubnis für gut integrierte Jugendliche
- OVG Sachsen-Anhalt, 08.03.2023 - 2 L 102/20
- OVG Nordrhein-Westfalen, 21.07.2026 - 17 B 134/26
- VG Hannover, 24.10.2022 - 5 B 3666/22
Aufenthalt zu Studienzwecken; Chancen-Aufenthaltsrecht; Zweckwechselverbot; ...
- VG Göttingen, 01.06.2026 - 1 B 34/26
Zumutbar; Libanon; geklärte Identität; Passsbeschaffung; Zurechnung; ...
- VGH Bayern, 05.10.2021 - 19 C 21.1914
Zurechnung der fehlenden Mitwirkung der Eltern bei der Passbeschaffung für ihr ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 25.06.2021 - B 6 K 20.1113
Ausländerrechtliche Mitwirkungspflichten
- VG Bayreuth, 25.06.2021 - B 6 K 20.1113
- VG Karlsruhe, 29.09.2016 - 4 K 4114/16
Minderjähriger Ausländer; Beschaffung eines Passes oder Passersatzes; ...
Querverweise
Auf § 80 AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 98 (Bußgeldvorschriften)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Verfahrensvorschriften
- Muster für Aufenthaltstitel, Pass- und Ausweisersatz und sonstige Dokumente
- § 60a (Ausgabe und Versand des elektronischen Aufenthaltstitels und des Sperrkennworts)