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Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91k)   
   Abschnitt 3 - Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85d)   
Gliederung
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§ 85a
Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft; Anwendungsbereich

(1) Die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich, wenn die Mutter oder der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810, 811) besitzt und die jeweils andere Person

1. eine Aufenthaltsgestattung besitzt,
2. ausreisepflichtig ist, es sei denn, sie besitzt eine Beschäftigungsduldung nach § 60d,
3. mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und sich auf dieser Grundlage im Bundesgebiet aufhält oder
4. 1noch nicht in das Bundesgebiet eingereist ist und
a) keinen Aufenthaltstitel oder lediglich ein Schengen-Visum besitzt und
b) weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 1806/2018 noch nach § 41 Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist.
2§ 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischen Abstammungsrecht unterliegt.

(2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich, wenn

1. der Anerkennende der leibliche Vater des Kindes ist,
2. der Anerkennende der
a) leibliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist oder
b) in ein deutsches Geburtenregister eingetragene rechtliche Vater eines anderen Kindes der Mutter ist,
3. der Anerkennende und die Mutter einander nach der Geburt eines Kindes geheiratet haben und die Ehe im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung in einem deutschen Eheregister eingetragen ist oder
4. der Anerkennende und die Mutter im Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung der Anerkennungserklärung seit mindestens 14 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz in einem deutschen Melderegister geführt werden und sie unter diesem Hauptwohnsitz seit mindestens 14 Monaten in einem gemeinsamen Haushalt in einer Wohnung zusammenleben; die Frist beginnt mit der Eintragung in das Melderegister.

(3) Beantragen der Anerkennende und die Mutter die Zustimmung, obwohl sie geltend machen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2a vorliegen, stellt die Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung nach § 85b fest, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist, wenn sie auf der Grundlage einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden oder in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2a die leibliche Abstammung des anderen Kindes der Mutter vom Anerkennenden festgestellt hat.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026 (BGBl. I Nr. 221), in Kraft getreten am 29.07.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.07.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften21.07.2026BGBl. I Nr. 221
29.07.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht20.07.2017BGBl. I S. 2780

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Rechtsprechung zu § 85a AufenthG

76 Entscheidungen zu § 85a AufenthG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 85a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Beendigung des Aufenthalts
        Durchsetzung der Ausreisepflicht
          § 60a (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung))
     
      Verfahrensvorschriften
        Verwaltungsverfahren
          § 85c (Verfahren zur Prüfung der Zustimmung)
          § 85d (Anzeige einer fehlenden Zustimmung gegenüber dem Standesamt; Rücknahme der Zustimmung oder der Feststellung, dass eine solche nicht erforderlich ist)
     
      Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
        § 105d (Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft)
    Personenstandsgesetz (PStG) 
      Besondere Beurkundungen
        Familienrechtliche Beurkundungen
          § 44 (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft)
Was ist das?

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