Aufenthaltsgesetz
| Kapitel 7 - Verfahrensvorschriften (§§ 71 - 91k) |
| Abschnitt 3 - Verwaltungsverfahren (§§ 77 - 85d) |
(1) Die Zustimmung der Ausländerbehörde zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist erforderlich, wenn die Mutter oder der Anerkennende die deutsche Staatsangehörigkeit, ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810, 811) besitzt und die jeweils andere Person
| 1. | eine Aufenthaltsgestattung besitzt, | ||
| 2. | ausreisepflichtig ist, es sei denn, sie besitzt eine Beschäftigungsduldung nach § 60d, | ||
| 3. | mit einem Schengen-Visum in das Bundesgebiet eingereist ist und sich auf dieser Grundlage im Bundesgebiet aufhält oder | ||
| 4. | 1noch nicht in das Bundesgebiet eingereist ist und | ||
| a) | keinen Aufenthaltstitel oder lediglich ein Schengen-Visum besitzt und | ||
| b) | weder nach Anhang II der Verordnung (EU) 1806/2018 noch nach § 41 Absatz 1 und 2 der Aufenthaltsverordnung zur Einreise und zum Aufenthalt berechtigt ist. | ||
| 2§ 1598 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und Satz 1 gelten auch, wenn die Anerkennung der Vaterschaft einem ausländischen Abstammungsrecht unterliegt. | |||
(2) Die Zustimmung zu einer Anerkennung der Vaterschaft ist nicht erforderlich, wenn
(3) Beantragen der Anerkennende und die Mutter die Zustimmung, obwohl sie geltend machen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 1 oder Nummer 2a vorliegen, stellt die Ausländerbehörde ohne weitere Prüfung nach § 85b fest, dass die Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erforderlich ist, wenn sie auf der Grundlage einer genetischen Untersuchung zur Klärung der Abstammung nach § 17 des Gendiagnostikgesetzes in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden oder in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2a die leibliche Abstammung des anderen Kindes der Mutter vom Anerkennenden festgestellt hat.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften | 21.07.2026 | |
| 29.07.2017 | Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht | 20.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 85a AufenthG
76 Entscheidungen zu § 85a AufenthG in unserer Datenbank:
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.01.2020 - 3 B 31.19
Anerkennung der Vaterschaft; Missbräuchlichkeit; Zustimmungserklärung der Mutter; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
Keine rechtsmissbräuchliche Vaterschaftsanerkennung bei persönlichen Beziehungen ...
- VG Berlin, 07.06.2019 - 11 K 381.18
Feststellung rechtsmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung
- BVerwG, 24.06.2021 - 1 C 30.20
- VG Göttingen, 29.07.2019 - 1 A 137/19
Beurkundende Behörde; Mitteilung; Vaterschaftsanerkennung; ...
- VGH Bayern, 07.09.2021 - 19 CS 21.1772
Missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft durch nigerianischen ...
Zum selben Verfahren:
- VG Bayreuth, 14.06.2021 - B 6 S 20.989
Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung
- VG Bayreuth, 14.06.2021 - B 6 S 20.989
- OVG Bremen, 23.06.2026 - 2 B 263/25
Ausländerrecht; Verteilung nach § 15a AufenthG - Aussetzung Beurkundung ...
- OLG Celle, 16.02.2022 - 21 W 5/21
Berichtigung eines Geburtseintrags; Anerkennung einer Vaterschaft; Aussetzung ...
- VG München, 19.12.2019 - M 24 K 18.2412
Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung
- OVG Bremen, 03.02.2021 - 2 B 404/20
Keine Geltendmachung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit bei Aussetzung ...
Querverweise
Auf § 85a AufenthG verweisen folgende Vorschriften:
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
- Beendigung des Aufenthalts
- Durchsetzung der Ausreisepflicht
- § 60a (Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung))
- Verfahrensvorschriften
- Verordnungsermächtigungen; Übergangs- und Schlussvorschriften
- § 105d (Übergangsregelung für das Verfahren zur Prüfung einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1598 (Unwirksamkeit von Anerkennung und Zustimmung; sorgerechtliche Begleitregelung)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Besondere Beurkundungen
- Familienrechtliche Beurkundungen
- § 44 (Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft)