Personenstandsgesetz
| Kapitel 7 - Besondere Beurkundungen (§§ 34 - 45a) |
| Abschnitt 2 - Familienrechtliche Beurkundungen (§§ 41 - 45b) |
(1) 1Die Erklärung, durch welche die Vaterschaft zu einem Kind anerkannt wird, sowie die Zustimmungserklärung der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden. 2Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des Kindes, des gesetzlichen Vertreters oder des Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, zu einer solchen Erklärung.
(2) Die Erklärung, durch welche die Mutterschaft zu einem Kind anerkannt wird, und die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters der Mutter können auch von den Standesbeamten beurkundet werden.
(3) 1Dem Standesamt, das den Geburtseintrag des Kindes führt, ist vorbehaltlich des § 46 Absatz 2 Satz 2 der Personenstandsverordnung eine beglaubigte Abschrift der Erklärungen sowie eine vorliegende Entscheidung über die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft gemäß § 85a des Aufenthaltsgesetzes zu übermitteln. 2Ist die Geburt des Kindes nicht im Inland beurkundet, so ist die Abschrift nach Satz 1 dem Standesamt I in Berlin zu übersenden, über eine Entscheidung zur Zustimmung der Ausländerbehörde nach Satz 1 wird das Standesamt I in Berlin benachrichtigt. 3Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 1 und 2 eingegangenen Entscheidungen.
(4) Sind der Anerkennende oder die Mutter nicht deutsche Staatsangehörige und wird das Standesamt nicht zugleich um Eintragung der Vaterschaft im Geburtseintrag des Kindes ersucht, so hat das Standesamt bei der Beurkundung den Anerkennenden und die Mutter
| 1. | darauf hinzuweisen, dass die Wirksamkeit der Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung der Mutter nach § 1598 des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Zustimmung der Ausländerbehörde zur Anerkennung der Vaterschaft abhängen kann, und | |
| 2. | an die zuständige Ausländerbehörde zu verweisen. |
Fassung aufgrund des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 21.07.2026
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 29.07.2026 | Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften | 21.07.2026 | |
| 01.04.2026 | Gesetz zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung | 29.03.2026 | |
| 01.11.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 | |
| 01.06.2008 | Gesetz zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft | 13.03.2008 |
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Rechtsprechung zu § 44 PStG
17 Entscheidungen zu § 44 PStG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 28.02.2023 - 19 W 122/21
Vaterschaftsanerkenntnis in Kasachstan: Vereinbarkeit kasachischer ...
- OLG Hamm, 20.01.2021 - 15 W 68/20
Berichtigung eines Geburtsregistereintrags; Vorlage eines Reisepasses als Mittel ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2018 - 2 M 44/18
Rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung eines Ausländers wegen Vaterschaft zu ...
- KG, 05.05.2020 - 1 W 165/19
Anwendbares Recht hinsichtlich der Abstammung eines Kindes bei widersprüchlichen ...
- OVG Schleswig-Holstein, 22.08.2018 - 4 MB 91/18
Beurkundung der Anerkennung der Vaterschaft
- BGH, 27.06.2012 - XII ZR 89/10
Anfechtung der Vaterschaft: Verfassungsmäßigkeit des behördlichen ...
- BGH, 27.06.2012 - XII ZR 90/10
Vorlagefrage des BGH an das BVerfG: Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 27.03.2013 - XII ZB 71/12
Scheidungsakzessorischer Statuswechsel: Form der Zustimmungserklärung des ...
- LSG Nordrhein-Westfalen, 14.09.2020 - L 8 R 273/17
Querverweise
Auf § 44 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Andere Aufgaben der Jugendhilfe
- Beurkundung, vollstreckbare Urkunden
- § 59 (Beurkundung)
Redaktionelle Querverweise zu § 44 PStG:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Geburt
- Fortführung des Geburtenregisters
- § 27 (Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Familienrecht
- Verwandtschaft
- Abstammung
- § 1597 (Form)
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Familienrecht
- Art. 19 (Abstammung) (zu § 44 II)