Personenstandsgesetz
Kapitel 7 - Besondere Beurkundungen (§§ 34 - 45a) |
Abschnitt 2 - Familienrechtliche Beurkundungen (§§ 41 - 45b) |
(1) 1Die Erklärung, durch die
sowie die zu den Nummern 6 und 7 erforderlichen Einwilligungen eines Elternteils oder des Kindes können auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden. 2Gleiches gilt für die etwa erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer in Satz 1 genannten Erklärung.
(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. 2Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 4Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 | |
01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
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Rechtsprechung zu § 45 PStG
29 Entscheidungen zu § 45 PStG in unserer Datenbank:
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Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung
- BGH, 20.07.2016 - XII ZB 489/15
Namensstatut: Erklärungen zum Familiennamen eines Kindes gegenüber einem ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 14.09.2015 - 1 W 473/13
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Überprüfung der von den Standesämtern nach dem Personenstandsgesetz ...
- OLG Dresden, 08.03.2011 - 17 W 172/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Standesamts gegen die Anweisung zur Vornahme ...
- OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 243/16
Namensbestimmungserklärung nach § 1617a Abs. 2 BGB
- OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 20 W 165/20
Namenserteilung für das Kind bei nicht geklärter Identität der Kindeseltern
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2014 - 2 L 141/12
Kosten der Abschiebung
- OLG Hamm, 03.01.2013 - 15 W 46/12
Wirksamkeit einer vor Inkrafttreten des Art. 47 EGBGB beurkundeten ...
- OLG München, 03.12.2014 - 31 Wx 434/14
Geburtsname: Widerruf einer Namenserteilungserklärung
Querverweise
Auf § 45 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Übergangsvorschriften
- § 79 (Altfallregelung)