Personenstandsgesetz
| Kapitel 7 - Besondere Beurkundungen (§§ 34 - 45a) |
| Abschnitt 2 - Familienrechtliche Beurkundungen (§§ 41 - 45b) |
(1) 1Jede der folgenden Erklärungen kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden:
2Satz 1 gilt auch für die etwa erforderliche Einwilligung eines Elternteils oder des Kindes oder Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu einer der in Satz 1 genannten Erklärungen.
(2) 1Zur Entgegennahme der Erklärungen ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister, in dem die Geburt des Kindes beurkundet ist, führt. 2Ist die Geburt des Kindes nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder ein Elternteil seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig. 4Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach den Sätzen 2 und 3 entgegengenommenen Erklärungen.
(3) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.
Fassung aufgrund Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 | |
| 01.11.2017 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 | |
| 01.11.2013 | Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - PStRÄndG) | 07.05.2013 |
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Rechtsprechung zu § 45 PStG
37 Entscheidungen zu § 45 PStG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.10.2022 - XII ZB 425/21
Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung
- AG Frankenthal, 04.02.2026 - 2a III 20/25
Bestimmung des neuen Geburtsnamens: Wahl eines Teils aus dem Doppelnamen
- BGH, 20.07.2016 - XII ZB 489/15
Namensstatut: Erklärungen zum Familiennamen eines Kindes gegenüber einem ...
Zum selben Verfahren:
- KG, 14.09.2015 - 1 W 473/13
Wirksamkeit der Namenserteilung der nicht verheirateten Eltern eines in Spanien ...
- KG, 14.09.2015 - 1 W 473/13
- OLG Frankfurt, 11.02.2021 - 20 W 165/20
Namenserteilung für das Kind bei nicht geklärter Identität der Kindeseltern
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.02.2022 - 4 E 802/21
Überprüfung der von den Standesämtern nach dem Personenstandsgesetz ...
- OLG Dresden, 08.03.2011 - 17 W 172/11
Zulässigkeit der Beschwerde des Standesamts gegen die Anweisung zur Vornahme ...
- OLG Frankfurt, 02.03.2017 - 20 W 243/16
Namensbestimmungserklärung nach § 1617a Abs. 2 BGB
- AG München, 21.10.2022 - 722 UR III 39/22
- OVG Sachsen-Anhalt, 20.08.2014 - 2 L 141/12
Kosten der Abschiebung
Querverweise
Auf § 45 PStG verweisen folgende Vorschriften:
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Übergangsvorschriften
- § 79 (Altfallregelung)