Personenstandsgesetz
Kapitel 7 - Besondere Beurkundungen (§§ 34 - 45a) |
Abschnitt 2 - Familienrechtliche Beurkundungen (§§ 41 - 45b) |
(1) 1Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht und hat sie mehrere Vornamen, so kann deren Reihenfolge durch Erklärung des Namenträgers gegenüber dem Standesamt neu bestimmt werden (Vornamensortierung). 2Eine Änderung der Schreibweise der Vornamen sowie das Hinzufügen von neuen Vornamen oder das Weglassen von Vornamen ist dabei nicht zulässig; die Artikel 47 und 48 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche und § 94 des Bundesvertriebenengesetzes bleiben unberührt. 3Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt werden; sie kann auch von den Standesbeamten beglaubigt oder beurkundet werden.
(2) Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränktes Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann die Erklärung nach Absatz 1 nur selbst abgeben; das Kind bedarf hierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
(3) 1Zur Entgegennahme der Erklärung ist das Standesamt zuständig, das das Geburtenregister für die Person führt, deren Vornamen neu sortiert werden sollen. 2Ist die Geburt nicht in einem deutschen Geburtenregister beurkundet, so ist das Standesamt zuständig, das das Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister der Person führt. 3Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 4Ergibt sich auch danach keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Vorschrift eingefügt durch das Zweite Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) vom 17.07.2017
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.11.2018 | Zweites Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz - 2. PStRÄndG) | 17.07.2017 |
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Rechtsprechung zu § 45a PStG
10 Entscheidungen zu § 45a PStG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 09.08.2018 - 6 C 11.17
Anspruch auf Änderung der Reihenfolge der Vornamen im Geburtenregister
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16
Namensänderung, Vornamensortierung, wichtiger Grund, Namensortierung, ...
- OVG Sachsen, 04.05.2017 - 3 A 122/16
- BGH, 10.06.2020 - XII ZB 451/19
Variante der Geschlechtsentwicklung: Anwendbarkeit des § 45a PStG bei eindeutigen ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2017 - 5 N 25.15
Mehrere Vornamen; kein Anspruch auf Hervorhebung des Rufnamens im Reisepass
- BVerwG, 19.04.2018 - 6 B 62.17
Anspruch auf Streichung von der religiösen Überzeugung widersprechenden Vornamen
Zum selben Verfahren:
- OVG Sachsen, 21.06.2017 - 3 A 755/16
Vorname; Änderung; wichtiger Grund; Reihenfolge; seelische Belastung
- OVG Sachsen, 21.06.2017 - 3 A 755/16
- VG Augsburg, 14.05.2019 - Au 1 K 18.1329
Änderung des Vornamens
- OVG Bremen, 02.09.2021 - 1 LA 222/21
Darlegungserfordernis; Namensänderung; seelische Belastung; Namensrecht; ...
- VG Schleswig, 02.07.2021 - 9 B 18/21
Zur Schreibweise des Vornamens im Personalausweis
- OLG Hamm, 28.05.2020 - 15 W 374/19
Vorname, Nachname, Häufigkeit