Einführungsgesetz BGB
| 1. Teil - Allgemeine Vorschriften (Art. 1 - 49) |
| 3. Kapitel - Angleichung; Wahl eines in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbenen Namens (Art. 47 - 48) |
1Unterliegt der Name einer Person deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt den Namen wählen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in ein Personenstandsregister eingetragen ist, wenn die Person bei der Eintragung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte oder wenn sie diesem Mitgliedstaat angehört, ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1. 2Die Namenswahl ist unzulässig, sofern sie mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. 3Die Namenswahl wirkt zurück auf den Zeitpunkt der Eintragung in das Personenstandsregister des anderen Mitgliedstaats, es sei denn, die Person erklärt ausdrücklich, dass die Namenswahl nur für die Zukunft wirken soll. 4Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden. 5Artikel 47 Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts vom 11.06.2024
| Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| 01.05.2025 | Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts und des Internationalen Namensrechts | 11.06.2024 | |
| 29.01.2013 | Gesetz zur Anpassung der Vorschriften des Internationalen Privatrechts an die Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 und zur Änderung anderer Vorschriften des Internationalen Privatrechts | 23.01.2013 |
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Rechtsprechung zu Art. 48 EGBGB
50 Entscheidungen zu Art. 48 EGBGB in unserer Datenbank:
- BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16
Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter ...
Zum selben Verfahren:
- AG Berlin-Schöneberg, 12.01.2015 - 71 III 207/14
- KG, 19.01.2016 - 1 W 460/15
Auslandsgeburt: Eintragung eines von einem französischen städtischen Bediensteten ...
- BGH, 19.10.2022 - XII ZB 425/21
Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung
Zum selben Verfahren:
- OLG Brandenburg, 28.08.2021 - 7 W 87/21
Bestimmung eines Ehenamens Vorbehalt des ordre public Funktionslos gewordenen ...
- OLG Brandenburg, 28.08.2021 - 7 W 87/21
- BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15
Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)
Zum selben Verfahren:
- AG Nürnberg, 13.08.2014 - UR III 58/14
- OLG Nürnberg, 02.06.2015 - 11 W 2151/14
Keine Wahl eines Namens mit Adelsbezeichnung
- BGH, 05.02.2025 - XII ZB 251/23
Personenstandsrecht: Änderung des Geburtsnamens eines britischen Staatsbürgers ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 20 W 147/21
Änderung des Geburtsnamens
- OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 20 W 147/21