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Aufenthaltsgesetz

   Kapitel 2 - Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet (§§ 3 - 42)   
   Abschnitt 2 - Einreise (§§ 13 - 15b)   
Gliederung
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§ 15b
Überprüfung im Bundesgebiet

(1) 1Ein Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1356/2024 zu unterziehen ist, ist von der zuständigen Behörde zur Durchführung der Überprüfung festzuhalten und an einen für die Überprüfung oder Unterbringung geeigneten Ort zu verbringen, wenn die Überprüfung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann. 2Im Fall einer Freiheitsentziehung hat die zuständige Behörde unverzüglich eine richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft herbeizuführen. 3Der Herbeiführung einer richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Freilassung der festgehaltenen Person ergehen würde. 4Der Ausländer ist freizulassen, wenn bis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen die Fortdauer des Festhaltens nicht durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.

(2) 1Ein Ausländer darf zur Sicherstellung der Überprüfung auf richterliche Anordnung in Überprüfungshaft genommen werden, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Überprüfung erforderlich ist und die Gefahr besteht, dass der Ausländer von einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Ort flieht. 2Die für den Haftantrag zuständige Behörde kann einen Ausländer ohne vorherige richterliche Anordnung vorläufig in Gewahrsam nehmen, wenn

1. der dringende Verdacht für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 besteht,
2. die richterliche Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft nicht vorher eingeholt werden kann und
3. der begründete Verdacht vorliegt, dass sich der Ausländer der Anordnung der Überprüfungshaft entziehen will.

3Der Ausländer ist unverzüglich dem Richter zur Entscheidung über die Anordnung der Überprüfungshaft vorzuführen. 4§ 69 Absatz 2 Satz 1 und 4 bis 6 sowie die §§ 70 und 70a des Asylgesetzes gelten entsprechend.

(3) 1Von einem Festhalten nach Absatz 1 oder der Überprüfungshaft nach Absatz 2 ist, auch wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, abzusehen, wenn das Festhalten oder die Überprüfungshaft zur Durchführung der Überprüfung nicht mehr erforderlich sind. 2Dies ist anzunehmen, wenn

1. die Identität nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 1356/2024 verifiziert oder festgestellt ist,
2. die biometrischen Daten nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d der Verordnung (EU) 1356/2024 erfasst sind,
3. die Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 1356/2024 abgeschlossen ist,
4. eine Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der Sicherheitskontrolle nach Artikel 15 und 16 der Verordnung (EU) 1356/2024, nicht zu ergreifen sein wird und
5. im Anschluss der Überprüfung weder eine Rückführung nach der Richtlinie 2008/115/EG noch eine Überstellung nach der Verordnung (EU) 1351/2024 durchzuführen ist.

3Im Fall des Satzes 2 Nummer 5 gilt § 62 Absatz 3a Nummer 1, 5 und 6 sowie Absatz 3b Nummer 1 bis 4 entsprechend.

(4) 1Ein Ausländer, der nicht mehr festgehalten wird, hat sich der zuständigen Behörde weiterhin für den Abschluss der Überprüfung zur Verfügung zu halten. 2Wenn die Überprüfung noch nicht abgeschlossen ist, kann die zuständige Behörde ihn anweisen, zum Zweck der Durchführung der Überprüfung und bis zu deren Abschluss, höchstens bis zum Ablauf der Frist im Sinne des Artikels 8 Absatz 4 der Verordnung (EU) 1356/2024, eine von ihr bestimmte Unterkunft zu beziehen und seinen Aufenthalt auf das Gebiet der jeweiligen Kommune zu beschränken.

(5) 1Der Zugang zu in Absatz 1 Satz 1 genannten Orten von Personen und Organisationen, die befugt sind, Rechtsauskunft und Beratungsleistungen zu erbringen, kann beschränkt werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit, der öffentlichen Ordnung oder für die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Einrichtung des Ortes objektiv erforderlich ist und der Zugang dadurch nicht wesentlich erschwert oder unmöglich gemacht wird. 2Der Zugang für Rechtsvertreter bleibt davon ausgenommen.

(6) Behörden des Bundes und der Länder, die einen Ausländer, der einer Überprüfung nach Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 1356/2024 zu unterziehen ist, feststellen, teilen dies der für die Überprüfung zuständigen Behörde mit.

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Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz) vom 23.04.2026 (BGBl. I Nr. 111), in Kraft getreten am 12.06.2026 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
12.06.2026
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-Anpassungsgesetz)23.04.2026BGBl. I Nr. 111

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Rechtsprechung zu § 15b AufenthG

2 Entscheidungen zu § 15b AufenthG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 15b AufenthG verweisen folgende Vorschriften:

    Aufenthaltsgesetz (AufenthG) 
      Verfahrensvorschriften
        Zuständigkeiten
          § 71 (Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung)
        Verwaltungsverfahren
          § 84 (Wirkungen von Widerspruch und Klage)
     
      Straf- und Bußgeldvorschriften
        § 98 (Bußgeldvorschriften)
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