Bundeszentralregistergesetz
Zweiter Teil - Das Zentralregister (§§ 3 - 58d) |
Dritter Abschnitt - Auskunft aus dem Register (§§ 30 - 44a) |
2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register (§§ 41 - 43) |
(1) Eintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden, sowie Suchvermerke dürfen, unbeschadet der §§ 42 und 57, nur zur Kenntnis gegeben werden
1. | den Gerichten, Gerichtsvorständen, Staatsanwaltschaften, dem nationalen Mitglied nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Eurojust-Gesetzes, den Aufsichtsstellen nach § 68a des Strafgesetzbuchs sowie der Bewährungshilfe für Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs einschließlich der Überprüfung aller im Strafvollzug tätigen Personen, | |
2. | den obersten Bundes- und Landesbehörden, | |
3. | den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst für die diesen Behörden übertragenen Sicherheitsaufgaben, | |
4. | den Finanzbehörden für die Verfolgung von Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehören, | |
5. | den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen der Polizei für Zwecke der Verhütung und Verfolgung von Straftaten, | |
6. | den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungsverfahren, | |
7. | den Ausländerbehörden, den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, wenn sich die Auskunft auf einen Ausländer bezieht, | |
8. | den Gnadenbehörden für Gnadensachen, | |
9. | den für waffenrechtliche oder sprengstoffrechtliche Erlaubnisse, für die Erteilung von Jagdscheinen, für Erlaubnisse zum Halten eines gefährlichen Hundes oder für Erlaubnisse für das Bewachungsgewerbe und die Überprüfung des Bewachungspersonals zuständigen Behörden, | |
10. | dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte im Rahmen des Erlaubnisverfahrens nach dem Betäubungsmittelgesetz, | |
11. | den Rechtsanwaltskammern oder der Patentanwaltskammer für Entscheidungen in Zulassungs-, Aufnahme- und Aufsichtsverfahren nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwaltsordnung, dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder dem Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland, | |
12. | dem Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung, dem Eisenbahn-Bundesamt und den zuständigen Landesbehörden im Rahmen der atom- und strahlenschutzrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz, | |
13. | den Luftsicherheitsbehörden für Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes, | |
14. | der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz. |
(2) 1Eintragungen nach § 17 und Verurteilungen zu Jugendstrafe, bei denen der Strafmakel als beseitigt erklärt ist, dürfen nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie wird nur noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen die betroffene Person Auskunft erteilt. 2Dies gilt nicht für Verurteilungen wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder § 236 des Strafgesetzbuchs. 3Die Angabe nach § 5 Absatz 1 Nummer 8 darf nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden.
(3) 1Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 wird nur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. 2Die in Absatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzugeben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf nur für diesen Zweck verwertet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.10.2022 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.08.2021 | |
01.07.2022 | Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder | 16.06.2021 | |
18.08.2021 | Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/816 sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 10.08.2021 | |
01.01.2021 | Gesetz zur Anpassung der Kostenvorschriften im Bereich der Entsorgung radioaktiver Abfälle sowie zur Änderung weiterer Vorschriften | 07.12.2020 | |
01.01.2021 | Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen | 09.10.2020 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Änderung des Umweltauditgesetzes, des Atomgesetzes, des Standortauswahlgesetzes, der Endlagervorausleistungsverordnung und anderer Gesetze und Verordnungen | 12.12.2019 | |
12.12.2019 | Gesetz zur Durchführung der Eurojust-Verordnung | 09.12.2019 | |
29.07.2017 | Siebtes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 18.07.2017 | |
26.06.2017 | Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen | 23.06.2017 | |
10.11.2016 | Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung | 04.11.2016 | |
15.10.2016 | Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch | 11.10.2016 | |
30.07.2016 | Gesetz zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung | 26.07.2016 | |
27.01.2015 | Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht | 21.01.2015 | |
14.09.2013 | Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes und anderer registerrechtlicher Vorschriften zum Zweck der Zulassung der elektronischen Antragstellung bei Erteilung einer Registerauskunft | 06.09.2013 | |
27.04.2012 | Gesetz zur Verbesserung des Austauschs von strafregisterrechtlichen Daten zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und zur Änderung registerrechtlicher Vorschriften | 15.12.2011 | |
01.05.2010 | Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes | 16.07.2009 | |
01.09.2009 | Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht | 14.08.2009 | |
28.08.2007 | Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union | 19.08.2007 |
Rechtsprechung zu § 41 BZRG
119 Entscheidungen zu § 41 BZRG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 16.10.2018 - 1 S 555/18
Gebühr für eine waffenrechtliche Regelüberprüfung
- OVG Rheinland-Pfalz, 22.08.2013 - 7 A 10485/13
Einbürgerungsantrag; Entmakelung einer im Bundeszentralregister eingetragenen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 05.06.2014 - 10 C 4.14
Einbürgerung; Einbürgerungszusicherung; Anspruchseinbürgerung; ...
- VG Koblenz, 08.03.2013 - 4 K 563/12
Verwertung einer Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren
- BVerwG, 05.06.2014 - 10 C 4.14
- VG München, 16.04.2021 - M 16 E 20.6929
Einstweilige Anordnung, Bewachungsgewerbe, Unzuverlässigkeit einer Wachperson, ...
- VG Augsburg, 26.10.2017 - Au 2 K 17.600
Keine arglistige Täuschung bei gegebenem Verschweigensrecht
- VG Würzburg, 28.06.2019 - W 1 S 19.703
Keine Pflicht zur Angabe von bereits getilgten Verurteilungen bei Einstellung als ...
- VG Neustadt, 10.03.2021 - 3 K 914/20
Am Flughafen Frankfurt tätiger Mechaniker: Feststellung der Zuverlässigkeit nach ...
- VG Karlsruhe, 15.06.2022 - 4 K 5339/20
Einholung eines Visums in Bezug auf einen Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 5 ...
- KG, 17.03.2022 - 22 W 10/22
Liquidation einer Gesellschaft; Wirksamkeit einer Habilitätsversicherung; Zweifel ...
Querverweise
Auf § 41 BZRG verweisen folgende Vorschriften:
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Inhalt und Führung des Registers
- Auskunft aus dem Register
- 3. - Auskünfte an Behörden
- § 44 (Vertrauliche Behandlung der Auskünfte)
- Internationaler Austausch von Registerinformationen
- § 57a (Austausch von Registerinformationen mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union)
- Das Erziehungsregister
- § 61 (Auskunft aus dem Erziehungsregister)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 168 (Auswahl des Vormunds)
- Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
- Befugnisse des Bundeskriminalamtes
- Zentralstelle
- § 10 (Datenübermittlung im innerstaatlichen Bereich)
- Erstes Buch Justizvollzugsgesetzbuch - Gemeinsame Regelungen und Organisation (JVollzGB I)
- Datenschutz
- Datenverarbeitung zu Zwecken der Richtlinie (EU) 2016/680~Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten
- § 44 (Überprüfung Gefangener)
- Gewerbeordnung (GewO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 11 (Verarbeitung personenbezogener Daten; Verordnungsermächtigung)
- Stehendes Gewerbe
- 2. Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
- B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
- § 34a (Bewachungsgewerbe; Verordnungsermächtigung)
- Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
- Zulassung und allgemeine Vorschriften
- Verwaltungsverfahren
- § 36 (Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung von Daten)