Strafgesetzbuch
Besonderer Teil (§§ 80 - 358) |
15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210) |
§ 201a
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
(2) 1Ebenso wird bestraft, wer unbefugt von einer anderen Person eine Bildaufnahme, die geeignet ist, dem Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden, einer dritten Person zugänglich macht. 2Dies gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für eine Bildaufnahme von einer verstorbenen Person.
(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Bildaufnahme, die die Nacktheit einer anderen Person unter achtzehn Jahren zum Gegenstand hat,
1. | herstellt oder anbietet, um sie einer dritten Person gegen Entgelt zu verschaffen, oder | |
2. | sich oder einer dritten Person gegen Entgelt verschafft. |
(4) Absatz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 4 oder 5, Absatz 2 und 3 gelten nicht für Handlungen, die in Wahrnehmung überwiegender berechtigter Interessen erfolgen, namentlich der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.
(5) 1Die Bildträger sowie Bildaufnahmegeräte oder andere technische Mittel, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. 2§ 74a ist anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen vom 14.09.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
22.09.2021 | Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen | 14.09.2021 | |
01.01.2021 | Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen | 09.10.2020 | |
27.01.2015 | Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht | 21.01.2015 | |
06.08.2004 | Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201a StGB - (36. StrÄndG) | 30.07.2004 |
rechten durch Bildaufnahmen § 202Verletzung des Briefgeheimnisses § 202aAusspähen von Daten § 202bAbfangen von Daten § 202cVorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten § 202dDatenhehlerei § 203Verletzung von Privatgeheimnissen § 204Verwertung fremder Geheimnisse § 205Strafantrag § 206Verletzung des Post-
oder Fernmelde-
geheimnisses § 207- § 210 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 201a StGB
168 Entscheidungen zu § 201a StGB in unserer Datenbank:
- BGH, 29.07.2020 - 4 StR 49/20
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ...
Zum selben Verfahren:
- VGH Bayern, 20.09.2023 - 16a D 22.2292
Berufung in einer Disziplinarklage gegen einen Oberstudienrat wegen Verletzung ...
- LG Bonn, 13.07.2021 - 50 Qs 18/21
Durchsuchung, Anfangsverdacht, Gaffervideo, Verletzung des höchstpersönlichen ...
- LG Berlin, 04.06.2020 - 515 Qs 39/20
Schlafraum einer Kindertagesstätte als ein gegen Einblick besonders geschützter ...
- BGH, 05.02.2019 - 3 StR 563/18
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ...
- BGH, 25.04.2017 - 4 StR 244/16
Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen: ...
- LG Osnabrück, 24.09.2021 - 10 Qs 49/21
Videoaufnahmen mit Mobiltelefonen bei Polizeieinsätzen
- BVerwG, 08.07.2021 - 2 WD 22.20
Dienstgradherabsetzung wegen heimlicher Bildaufnahmen von sich umkleidenden ...
Zum selben Verfahren:
- TDG Süd, 22.07.2020 - S 7 VL 7/19
Beschwerde, Hauptverhandlung, Berufung, Wiedereinsetzung, Rechtsbehelfsbelehrung, ...
- TDG Süd, 22.07.2020 - S 7 VL 7/19
Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf § 201a StGB
30.07.2004 | Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz § 201a StGB (36. StrÄndG) | BGBl. I S. 2012 |
§ 201a StGB in Nachschlagewerken
- § 201a StGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Querverweise
Auf § 201a StGB verweisen folgende Vorschriften:
- Strafgesetzbuch (StGB)
- Besonderer Teil
- Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
- § 205 (Strafantrag)
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 158a (Eignung des Verfahrensbeistands)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Privatklage
- § 374 (Zulässigkeit; Privatklageberechtigte)
- Bundeszentralregistergesetz (BZRG)
- Das Zentralregister
- Auskunft aus dem Register
- 2. - Unbeschränkte Auskunft aus dem Register
- § 41 (Umfang der Auskunft)
- Tilgung
- § 46 (Länge der Tilgungsfrist)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 69 (Übergangsvorschriften)
- Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII)
- Träger der Jugendhilfe, Zusammenarbeit, Gesamtverantwortung
- Träger der öffentlichen Jugendhilfe
- § 72a (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen)
- Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX)
- Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)
- Vertragsrecht
- § 124 (Geeignete Leistungserbringer)
- Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
- Vertragsrecht
- § 75 (Allgemeine Grundsätze)
Redaktionelle Querverweise zu § 201a StGB:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Frequenzordnung
- § 90 (Frequenzplan)
- Wegerechte und Mitnutzung
- Mitnutzung öffentlicher Versorgungsnetze
- § 148 I Nr. 2 (Vertraulichkeit der Verfahren, Informationsverarbeitung und Gewährung der Einsichtnahme)