Telekommunikationsgesetz
Teil 6 - Frequenzordnung (§§ 87 - 107) |
(1) 1Auf der Grundlage der Frequenzzuweisungen und Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbereiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezogene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan). 2Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die Öffentlichkeit und berücksichtigt die Regulierungsziele des § 2 sowie die Ziele der Frequenzregulierung gemäß § 87. 3Die Bundesnetzagentur stellt das Einvernehmen mit den zuständigen obersten Landes- und Bundesbehörden her, soweit
betroffen sind. 4§ 88 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) 1Stellt die Bundesnetzagentur nach Ablauf von drei Jahren nach der Festlegung einer Frequenznutzung fest, dass eine Frequenzzuteilung im Sinne der Festlegung des Frequenzplans nicht ergangen ist, so kann sie nach Anhörung der Betroffenen die entsprechende Festlegung nach Maßgabe der Festlegungen in der Frequenzverordnung nach § 89 Absatz 1 aufheben oder ändern. 2Absatz 1 Satz 3 findet keine Anwendung.
(3) 1Die Frequenznutzung und die Nutzungsbestimmungen werden durch technische, betriebliche oder regulatorische Parameter beschrieben. 2Zu diesen Parametern können auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und zu geplanten Nutzungen gehören.
(4) Der Frequenzplan sowie dessen Änderungen sind zu veröffentlichen.
(5) 1Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang zu Telekommunikationsdiensten sind so auszuweisen, dass alle hierfür vorgesehenen Technologien verwendet werden dürfen und alle Arten von Telekommunikationsdiensten zulässig sind. 2Absatz 6 bleibt unberührt.
(6) § 89 Absatz 2 gilt entsprechend.
ermächtigung § 90Frequenzplan § 91Frequenzzuteilung § 92Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung § 93Gemeinsame Frequenzzuteilungen § 94Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen § 95Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten § 96Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen § 97Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf § 98Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung § 99Bestandteile der Frequenzzuteilung § 100Vergabeverfahren § 101Flexibilisierung der Frequenznutzung § 102Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht § 103Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme, Monitoring der Mobilfunkversorgung § 104Einschränkung der Frequenzzuteilung § 105Förderung des Wettbewerbs § 106Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen § 107Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
Rechtsprechung zu § 90 TKG
12 Entscheidungen zu § 90 TKG in unserer Datenbank:
- OLG Köln, 09.04.2020 - 1 RVs 74/20
Zu den Voraussetzungen, unter welchen eine Sendeanlage zum unbemerkten Aufnehmen ...
- OVG Nordrhein-Westfalen, 30.06.2017 - 13 B 627/17
Äußerung der Pressemitteilung zum Verbot des Vertriebs einer interaktiven ...
- LG Dortmund, 19.11.2018 - 31 KLs 78/15
- BVerwG, 20.08.2014 - 6 C 15.13
Feststellender Verwaltungsakt; Filmförderungsgesetz; Filmabgabe der ...
- BVerwG, 27.10.2010 - 6 C 39.10
Anlasslose Auskunftserhebung; Auskunftsbescheid; Befugnisnorm; effet utile; ...
- BVerwG, 14.02.2007 - 6 C 28.05
Teilnehmeranschlussleitung; Glasfaser; Zugang; Entgeltgenehmigung; ...
- BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvR 1299/05
Zuordnung dynamischer IP-Adressen
- BGH, 04.06.2013 - 1 StR 32/13
Überwachung von Personen mittels an Fahrzeugen angebrachter GPS-Empfänger ist ...
- OLG Hamburg, 17.02.2010 - 5 U 60/09
Internet-Musiktauschbörse: Datenverwendung durch unterbliebene Löschung bzw. ...
- LG Hamburg, 11.03.2009 - 308 O 75/09
Speicherpflicht für IP-Adressen "auf Zuruf"
Querverweise
Auf § 90 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Organisation
- § 194 (Aufgaben und Rechte des Beirates)