Telekommunikationsgesetz
Teil 6 - Frequenzordnung (§§ 87 - 107) |
(1) Bei der Zuteilung von Frequenzen für Telekommunikationsnetze und -dienste gemäß diesem Gesetz sowie der Änderung oder Verlängerung von Zuteilungen solcher Frequenzen fördert die Bundesnetzagentur einen wirksamen Wettbewerb und vermeidet Wettbewerbsverfälschungen im Binnenmarkt.
(2) 1Zur Erreichung der in Absatz 1 genannten Ziele kann die Bundesnetzagentur geeignete Maßnahmen ergreifen. 2Diese umfassen unter anderem
3Bei ihren Entscheidungen stützt sich die Bundesnetzagentur unter Berücksichtigung der Marktbedingungen und der verfügbaren Vergleichsgrößen auf eine objektive, vorausschauende Beurteilung der Wettbewerbsverhältnisse, der Frage, ob solche Maßnahmen zur Erhaltung oder Erreichung eines wirksamen Wettbewerbs erforderlich sind, und der voraussichtlichen Auswirkungen solcher Maßnahmen auf bestehende oder künftige Investitionen der Marktteilnehmer insbesondere in den Netzausbau. 4Bei der Beurteilung berücksichtigt die Bundesnetzagentur den in § 11 Absatz 3 beschriebenen Ansatz zur Durchführung von Marktanalysen. 5Sie kann hierzu allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.
(3) 1Bevor die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach Absatz 2 ergreift, gibt sie interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf der Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist. 2Die Frist muss der Komplexität des Sachverhalts entsprechen und mindestens einen Monat betragen. 3Bei außergewöhnlichen Umständen kann eine kürzere Frist gesetzt werden. 4§ 99 Absatz 3 bleibt unberührt. 5Die Ergebnisse der Anhörung sowie die Maßnahmen sind zu veröffentlichen. 6Bei der Anwendung des Absatzes 2 handelt die Bundesnetzagentur im Übrigen nach dem in § 107 genannten Verfahren.
ermächtigung § 90Frequenzplan § 91Frequenzzuteilung § 92Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung § 93Gemeinsame Frequenzzuteilungen § 94Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen § 95Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten § 96Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen § 97Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf § 98Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung § 99Bestandteile der Frequenzzuteilung § 100Vergabeverfahren § 101Flexibilisierung der Frequenznutzung § 102Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht § 103Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme, Monitoring der Mobilfunkversorgung § 104Einschränkung der Frequenzzuteilung § 105Förderung des Wettbewerbs § 106Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen § 107Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
Rechtsprechung zu § 105 TKG
12 Entscheidungen zu § 105 TKG in unserer Datenbank:
- LG München I, 13.09.2005 - 33 O 4087/05
Restriktive Handhabung bezüglich der Bereitstellung von Kundendaten für ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 05.07.2007 - III ZR 316/06
Zur Inverssuche bei Telefonauskunftsdiensten
- OLG München, 23.05.2006 - 9 U 4962/05
Anforderungen an die Vereinbarung zwischen Netzbetreiber und -kunden hinsichtlich ...
- BGH, 05.07.2007 - III ZR 316/06
- BVerwG, 25.07.2012 - 6 C 14.11
Teilnehmerdaten; Telefondienstanbieter; Auskunftsdienst; Teilnehmerverzeichnis; ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08
Teilnehmer; Teilnehmerdaten; Telefondienst; Telefondienstanbieter; ...
- EuGH, 05.05.2011 - C-543/09
Deutsche Telekom
- Generalanwalt beim EuGH, 17.02.2011 - C-543/09
Deutsche Telekom - Rechtsrahmen für die elektronische Kommunikation - Richtlinie ...
- BVerwG, 28.10.2009 - 6 C 20.08
- BGH, 05.11.2009 - III ZR 224/08
Teilnehmerdaten i. S. des TKG
- AG Bonn, 08.02.2011 - 104 C 593/10
Allgemeines Persönlichkeitsrecht gibt Anspruch auf Auskunftserteilung zur ...
- AG Düsseldorf, 14.12.2004 - 54 C 5095/04
Auskunftserteilung hinsichtlich einer Mobilfunknummer; Kenntnis der eigenen ...
Querverweise
Auf § 105 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Frequenzordnung
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Organisation
- § 197 (Zusammenarbeit mit anderen Behörden auf nationaler Ebene)