Telekommunikationsgesetz
Teil 6 - Universaldienst (§§ 78 - 87) |
(1) 1Ist eine Universaldienstleistung nach § 81 Abs. 3 oder 5 auferlegt, haben alle Unternehmen, die in dem jeweiligen sachlich relevanten Markt der betreffenden Telekommunikationsdienste tätig sind, der Bundesnetzagentur ihre Umsätze auf diesem Markt jeweils auf Verlangen jährlich mitzuteilen. 2Anderenfalls kann die Bundesnetzagentur eine Schätzung vornehmen.
(2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gelten § 36 Abs. 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend.
(3) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht unter Berücksichtigung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen der betroffenen Unternehmen jährlich einen Bericht, in dem die berechneten Kosten der Universaldienstverpflichtung und die Beiträge aller Unternehmen aufgeführt sind und in dem die etwaigen Marktvorteile des benannten Unternehmens dargelegt werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften vom 18.02.2007
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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24.02.2007 | Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Vorschriften | 18.02.2007 |
leistungen § 79Erschwinglichkeit der Entgelte § 80Verpflichtung zur Erbringung des Universaldienstes § 81Auferlegung von Universaldienst-
verpflichtungen § 82Ausgleich für Universaldienst-
leistungen § 83Universaldienst-
leistungsabgabe § 84Verfügbarkeit, Entbündelung und Qualität von Universaldienst-
leistungen § 85Leistungs-
einstellungen § 86Sicherheits-
leistungen § 87Umsatzmeldungen
Querverweise
Auf § 87 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Universaldienst
- § 81 (Auferlegung von Universaldienstverpflichtungen)
- Bundesnetzagentur
- Organisation
- § 122 (Jahresbericht)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 149 (Bußgeldvorschriften)