Telekommunikationsgesetz
Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9) |
(1) Die Regulierung der Telekommunikation ist eine hoheitliche Aufgabe des Bundes.
(2) Ziele der Regulierung sind
(3) Die Bundesnetzagentur und andere nach diesem Gesetz zuständige Behörden wenden bei der Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele objektive, transparente, nichtdiskriminierende und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze an, indem sie unter anderem
(4) 1Die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bleiben, soweit nicht durch dieses Gesetz ausdrücklich abschließende Regelungen getroffen werden, anwendbar. 2Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden bleiben unberührt.
(5) Die hoheitlichen Rechte des Bundesministeriums der Verteidigung bleiben unberührt.
(6) Die Belange der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben des Bundes und der Länder sind zu berücksichtigen, ebenso nach Maßgabe dieses Gesetzes die Belange der Bundeswehr.
(7) 1Die Belange des Rundfunks und vergleichbarer Telemedien sind unabhängig von der Art der Übertragung zu berücksichtigen. 2Die medienrechtlichen Bestimmungen der Länder bleiben unberührt.
Rechtsprechung zu § 2 TKG
327 Entscheidungen zu § 2 TKG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 11.05.2023 - 20 A 3586/20
Telekommunikationslinie Telekommunikationsleitung Wegerecht Verlegung ...
- BVerwG, 20.10.2021 - 6 C 8.20
Verwaltungsgericht Köln muss erneut über Klage gegen die Ausgestaltung der ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 53.19
Pflicht zur sachgemäßen Auslegung von Anträgen; Klagebefugnis bei Klage auf ...
- VG Köln, 03.07.2019 - 9 K 8489/18
- BVerwG, 12.05.2020 - 6 B 53.19
- BGH, 29.10.2019 - KZR 60/18
Berufungszuständigkeit II
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
Zuständigkeit der Kartellgerichte bei Anwendung von Marktmissbrauchsvorschriften ...
- OLG Düsseldorf, 09.05.2018 - U (Kart) 1/18
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 50.16
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 7.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 8.17
Zugang zur Teilnehmeranschlussleitung darf regulatorisch eingeschränkt werden, um ...
- BVerwG, 21.09.2018 - 6 C 6.17
Querverweise
Auf § 2 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Marktregulierung
- Verfahren der Marktregulierung
- Zugangsregulierung
- Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- Sonstige Zugangsvorschriften für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht
- § 32 (Freiwillige funktionelle Trennung durch ein vertikal integriertes Unternehmen)
- Allgemeine Vorschriften
- § 35 (Anordnungen im Rahmen der Zugangsregulierung)
- Entgeltregulierung
- Regulierung von Endnutzerleistungen
- § 49 (Regulierung von Endnutzerleistungen)
- Frequenzordnung
Redaktionelle Querverweise zu § 2 TKG:
- Grundgesetz (GG)
- VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
- Art. 87f I