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Telekommunikationsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 9)   
Gliederung
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__paste_bez__ __paste_norm__ TKG (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ TKG
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz (https://dejure.org/gesetze/TKG/__paste_norm__.html)
__paste_bez__ __paste_norm__ Telekommunikationsgesetz
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Optimierung der Satzdarstellung

  

§ 4
Internationale Berichtspflichten

Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste müssen der Bundesnetzagentur und, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, anderen zuständigen Behörden auf Verlangen die Informationen zur Verfügung stellen, die diese benötigen, um Berichtspflichten gegenüber der Kommission und anderen internationalen Gremien erfüllen zu können.

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Rechtsprechung zu § 4 TKG

9 Entscheidungen zu § 4 TKG in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:

Querverweise

Auf § 4 TKG verweisen folgende Vorschriften:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Telekommunikationsendeinrichtungen und Rundfunkübertragung
        § 73 (Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen)
     
      Bußgeldvorschriften
        § 228 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

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