Telekommunikationsgesetz
Teil 6 - Frequenzordnung (§§ 87 - 107) |
(1) 1Hat die Bundesnetzagentur nach § 91 Absatz 9 angeordnet, dass der Zuteilung von Frequenzen ein Vergabeverfahren voranzugehen hat, kann sie nach Anhörung der betroffenen Kreise das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder das Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 durchführen. 2Die Bundesnetzagentur legt bei der Entscheidung zur Wahl des Vergabeverfahrens gemäß Satz 1 die allgemeinen Ziele des Verfahrens fest. 3Die Ziele sind zusätzlich zur Förderung des Wettbewerbs und der Verbesserung der Versorgung, insbesondere in ländlichen Gebieten, auf einen oder mehrere der folgenden Aspekte beschränkt:
(2) 1Es ist dasjenige Vergabeverfahren durchzuführen, das am besten geeignet ist, die Regulierungsziele nach den §§ 2 und 87 zu erreichen. 2Für Frequenzen, die für die Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder vorgesehen sind, ist das Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 nicht durchzuführen.
(3) 1Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Entscheidung über die Wahl des Vergabeverfahrens sowie die Festlegungen und Regeln für die Durchführung der Verfahren unter Angabe der Gründe. 2Zudem veröffentlicht sie die dazugehörigen Frequenznutzungsbestimmungen. 3Sie legt die Ergebnisse einer mit der Entscheidung in Zusammenhang stehenden Beurteilung der Wettbewerbssituation sowie der technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes dar.
(4) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor Durchführung eines Vergabeverfahrens
1. | die von einem Antragsteller zu erfüllenden subjektiven, fachlichen und sachlichen Mindestvoraussetzungen für die Zulassung zum Vergabeverfahren, | |
2. | die Frequenznutzung, für die die zu vergebenden Frequenzen unter Beachtung des Frequenzplanes verwendet werden dürfen, | |
3. | die für die Aufnahme des Telekommunikationsdienstes notwendige Grundausstattung an Frequenzen, sofern dies erforderlich ist, und | |
4. | die Frequenznutzungsbestimmungen einschließlich des Versorgungsgrades bei der Frequenznutzung und seiner zeitlichen Umsetzung; bei der Festlegung des Versorgungsgrades und seiner zeitlichen Umsetzung berücksichtigt die Bundesnetzagentur neben den Regulierungszielen nach den §§ 2 und 87 auch Möglichkeiten für Inhaber von Frequenznutzungsrechten, in zumutbarer Weise öffentlich geförderte Infrastrukturen mitzunutzen oder aufzubauen. |
(5) 1Im Falle der Versteigerung legt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Regeln für die Durchführung des Versteigerungsverfahrens im Einzelnen fest. 2Die Regeln müssen objektiv, nachvollziehbar und nichtdiskriminierend sein und die Belange kleiner und mittlerer Unternehmen berücksichtigen. 3Die Bundesnetzagentur legt ein Mindestgebot für das Nutzungsrecht an den zu versteigernden Frequenzen sowie Zahlungsregelungen fest. 4Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus, in dem die Zulassung zur Versteigerung schriftlich oder elektronisch zu beantragen ist. 5Die Bundesnetzagentur entscheidet über die Zulassung durch schriftlichen oder elektronischen Bescheid. 6Der Antrag auf Zulassung ist abzulehnen, wenn der Antragsteller nicht darlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 4 festgelegten und die nach § 91 Absatz 5 bestehenden Voraussetzungen erfüllt.
(6) 1Im Falle der Ausschreibung bestimmt die Bundesnetzagentur vor der Durchführung des Vergabeverfahrens die Kriterien, nach denen die Eignung der Bewerber bewertet wird. 2Kriterien sind
3Bei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige Bewerber auszuwählen, der einen höheren räumlichen Versorgungsgrad mit den entsprechenden Telekommunikationsdiensten gewährleistet. 4Die Bundesnetzagentur legt den im Falle des Zuschlags für das Frequenznutzungsrecht zu zahlenden Zuschlagspreis sowie Zahlungsregelungen fest.
(7) 1Die Zuteilung der Frequenzen erfolgt nach § 91, nachdem das Vergabeverfahren nach Absatz 3 Satz 1 durchgeführt worden ist. 2Verpflichtungen, die Antragsteller im Laufe eines Versteigerungs- oder Ausschreibungsverfahrens eingegangen sind, werden Bestandteile der Frequenzzuteilung.
(8) 1Bei einem Versteigerungsverfahren nach Absatz 5 oder einem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 6 kann die in § 91 Absatz 4 genannte Höchstfrist von sechs Wochen so lange wie nötig, längstens jedoch um acht Monate, verlängert werden, um für alle Beteiligten ein chancengleiches, angemessenes, offenes und transparentes Verfahren sicherzustellen. 2Diese Fristen lassen geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Frequenzen und die Satellitenkoordinierung unberührt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien vom 23.06.2021
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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29.06.2021 | Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien | 23.06.2021 |
ermächtigung § 90Frequenzplan § 91Frequenzzuteilung § 92Befristung und Verlängerung der Frequenzzuteilung § 93Gemeinsame Frequenzzuteilungen § 94Zeitliche Koordinierung der Frequenzzuteilungen § 95Orbitpositionen und Frequenznutzungen durch Satelliten § 96Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und sicherheitsrelevante Funkanwendungen § 97Zuteilung zur gemeinsamen Frequenznutzung, Erprobung innovativer Technologien, kurzfristig auftretender Frequenzbedarf § 98Zuteilung zur alternativen Frequenznutzung § 99Bestandteile der Frequenzzuteilung § 100Vergabeverfahren § 101Flexibilisierung der Frequenznutzung § 102Widerruf der Frequenzzuteilung, Verzicht § 103Überwachung, Anordnung der Außerbetriebnahme, Monitoring der Mobilfunkversorgung § 104Einschränkung der Frequenzzuteilung § 105Förderung des Wettbewerbs § 106Lokales Roaming, Zugang zu aktiven und passiven Netzinfrastrukturen § 107Beteiligung in der Gruppe für Frequenzpolitik
Rechtsprechung zu § 100 TKG
43 Entscheidungen zu § 100 TKG in unserer Datenbank:
- BGH, 13.01.2011 - III ZR 146/10
Speicherung dynamischer IP-Adressen
Zum selben Verfahren:
- BGH, 03.07.2014 - III ZR 391/13
Speicherung von IP-Adressen zur Vermeidung von Störungen
- LG Darmstadt, 06.06.2007 - 10 O 562/03
Siebentägige Speicherung von IP-Adressen beim ISP
- OLG Frankfurt, 16.06.2010 - 13 U 105/07
Kein Anspruch gegen den Provider auf sofortige Löschung von IP-Adressen
- OLG Frankfurt, 28.08.2013 - 13 U 105/07
Speicherung von IP-Adressen durch Provider
- BGH, 03.07.2014 - III ZR 391/13
- VG Köln, 25.02.2015 - 21 K 2214/14
Löschung von Verkehrsdaten bei abgehenden entgeltpflichtigen netzinternen ...
- BGH, 28.10.2014 - VI ZR 135/13
EuGH soll klären, ob IP-Adressen personenbezogene Daten sind
Zum selben Verfahren:
- LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08
Zur Personenbezogenheit von IP-Adressen
- LG Berlin, 31.01.2013 - 57 S 87/08
- OLG Köln, 14.12.2015 - 12 U 9/14
Befugnis eines Telekommunikationsdienstleisters zur Speicherung von Nutzerdaten
- AG Meldorf, 29.03.2011 - 81 C 1403/10
DSL-Vertrag und Speicherung von IP-Adressen
Querverweise
Auf § 100 TKG verweisen folgende Vorschriften:
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Frequenzordnung
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Organisation
- Verfahren
- Beschlusskammern
- § 211 (Beschlusskammerentscheidungen)
- Abgaben
- § 223 (Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung)