Grundgesetz

   VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91)   
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Textdarstellung

  

Art. 87f

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

(2) 1Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. 2Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

Rechtsprechung zu Art. 87f GG

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu Art. 87f GG:

    Telekommunikationsgesetz (TKG) 
      Allgemeine Vorschriften
        §§ 1 ff. (Zweck des Gesetzes, Anwendungsbereich) (zu Art. 87f I)
        § 2 (Ziele und Grundsätze der Regulierung) (zu Art. 87f I)
    Baugesetzbuch (BauGB) 
      Allgemeines Städtebaurecht
        Bauleitplanung
          Allgemeine Vorschriften
            § 1 VI Nr. 8 d) (Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung) (zu Art. 87f I)
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