Grundgesetz
VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83 - 91) |
(1) 1Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. 2Ihre zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem Haushaltsplan ergeben.
(1a) 1Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund ein Sondervermögen für die Bundeswehr mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu 100 Milliarden Euro errichten. 2Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. 3Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt.
(3) 1Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages erforderlich ist. 2Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit den zuständigen Behörden zusammen.
(4) 1Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch bewaffneter Aufständischer einsetzen. 2Der Einsatz von Streitkräften ist einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a) vom 28.06.2022
Vorherige Gesetzesfassung
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2022 | Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 87a) | 28.06.2022 |
Rechtsprechung zu Art. 87a GG
451 Entscheidungen zu Art. 87a GG in unserer Datenbank:
- VGH Baden-Württemberg, 04.04.2023 - 10 S 1560/22
E. gegen Land Baden-Württemberg wegen Errichtung und Betrieb einer ...
- BVerfG, 04.05.2010 - 2 BvE 5/07
G8-Gipfel Heiligendamm
- BVerfG, 03.07.2012 - 2 PBvU 1/11
Plenarentscheidung: Zulässigkeit des Streitkräfteeinsatzes mit militärischen ...
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 03.05.2011 - 2 BvF 1/05
Anrufung des Plenums wegen abweichender Rechtsauffassung der beiden Senate zur ...
- BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvF 1/05
Normenkontrollantrag Bayerns und Hessens zum Luftsicherheitsgesetz teilweise ...
- BVerfG, 03.05.2011 - 2 BvF 1/05
- BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16
Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor ...
Zum selben Verfahren:
- VG Schwerin, 29.09.2011 - 1 A 1180/07
Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Luftaufklärung durch ...
- VG Schwerin, 29.09.2011 - 1 A 1180/07
- BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 45.16
Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor ...
Zum selben Verfahren:
- VG Schwerin, 29.09.2011 - 1 A 799/07
Anspruch auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Luftaufklärung durch ...
- VG Schwerin, 29.09.2011 - 1 A 799/07
- OVG Niedersachsen, 13.11.2019 - 12 LB 123/19
Bundeswehr; Hubschrauber; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; ...
Querverweise
Auf Art. 87a GG verweisen folgende Vorschriften:
- Grundgesetz (GG)
- I. Die Grundrechte
- Art. 9
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- I. - Allgemeine Verkehrsregeln
- § 35 (Sonderrechte)
Redaktionelle Querverweise zu Art. 87a GG:
- Grundgesetz (GG)
- III. Der Bundestag
- Art. 45b
- VII. Die Gesetzgebung des Bundes
- Art. 73 Nr. 1