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Grundgesetz

   III. Der Bundestag (Art. 38 - 49)   
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Art. 45b

1Zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle wird ein Wehrbeauftragter des Bundestages berufen. 2Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.

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Rechtsprechung zu Art. 45b GG

19 Entscheidungen zu Art. 45b GG in unserer Datenbank:

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Bekanntmachungen im Bundesgesetzblatt mit Bezug auf Art. 45b GG

30.03.1990Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG)BGBl. I S. 599
16.06.1982Neufassung des Gesetzes über den Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages (Gesetz zu Artikel 45 b des Grundgesetzes - WBeauftrG)BGBl. I S. 677

Art. 45b GG in Nachschlagewerken

Querverweise

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